Beschluss vom 27.02.2008 -
BVerwG 6 B 10.08ECLI:DE:BVerwG:2008:270208B6B10.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2008 - 6 B 10.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:270208B6B10.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 10.08

  • Niedersächsisches OVG - 10.01.2008 - AZ: OVG 2 LA 648/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
  2. 10. Januar 2008 wird verworfen.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren verworfen bzw. abgelehnt worden sind, nicht. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist mangels Verwerfung einer Berufung nicht anwendbar.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.

3 §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.