Beschluss vom 27.01.2010 -
BVerwG 6 B 88.09ECLI:DE:BVerwG:2010:270110B6B88.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2010 - 6 B 88.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:270110B6B88.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 88.09

  • Niedersächsisches OVG - 10.09.2009 - AZ: OVG 4 PA 212/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2009 mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.