Beschluss vom 27.01.2009 -
BVerwG 9 VR 1.08ECLI:DE:BVerwG:2009:270109B9VR1.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.01.2009 - 9 VR 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270109B9VR1.08.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 1.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
2 Die Kostenentscheidung folgt der zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung.