Beschluss vom 27.01.2009 -
BVerwG 10 B 56.08ECLI:DE:BVerwG:2009:270109B10B56.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2009 - 10 B 56.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270109B10B56.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 56.08

  • Thüringer OVG - 28.02.2008 - AZ: OVG 2 KO 899/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Beklagten und des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 werden zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1 1. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

2 1.1 Die von der Beklagten behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 3. November 2006 - BVerwG 1 B 146.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 24).

3 Die Beschwerde trägt hierzu vor, das Berufungsgericht sei bei der Prüfung, ob die Klägerinnen vorverfolgt ausgereist seien oder ihnen bei Ausreise eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand, davon ausgegangen, dass eine inländische Fluchtalternative grundsätzlich nicht vorhanden sei, wenn sie nicht direkt vom Herkunftsstaat aus, sondern nur über ein Drittland erreichbar sei. Dies widerspreche den Prinzipien der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 - BVerwGE 112, 345 und Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 1 B 97.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 32). Danach könne auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden, wenn der Ausländer es in zumutbarer Weise erreichen könne. Nicht zumutbar sei der Verweis nicht schon deshalb, weil zur Erreichung der inländischen Fluchtalternative eine Route durch einen Drittstaat gewählt werden müsste. Mit diesem Vorbringen werden die sich angeblich entgegenstehenden Rechtssätze nicht hinreichend herausgearbeitet. Denn die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen betreffen die Erreichbarkeit einer inländischen Fluchtalternative vom Ausland aus und das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 16. Januar 2001 ausdrücklich festgestellt, dass sich die Frage der Erreichbarkeit des Gebiets einer inländischen Fluchtalternative für den im Ausland befindlichen Asylbewerber grundsätzlich anders stellt als für denjenigen, der sich - wie vom Berufungsgericht für die Klägerinnen festgestellt - in seinem Heimatstaat in einem Gebiet aufhält, in dem ihm (regionale) politische Verfolgung unmittelbar droht (a.a.O., S. 348).

4 Das Beschwerdevorbringen vermag eine Zulassung der Revision im Übrigen auch deshalb nicht zu begründen, weil sich bei der Divergenz die angeblich widersprechenden Rechtssätze auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen müssen. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die einschlägige Rechtsnorm zwischenzeitlich inhaltlich geändert worden ist. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) geltenden Fassung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht dagegen auf § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG neu gefasst und u.a. von der den Mitgliedstaaten in Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG L 304 vom 30. September 2004, S. 12; ber. ABl EG L 204 vom 5. August 2005, S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie -) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen. Entsprechend ist nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG bei der Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, nunmehr Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden. Danach kommt es bei der Flüchtlingsanerkennung für die Frage der Erreichbarkeit des entsprechenden Landesteils darauf an, ob von dem Antragsteller bei einer auf die Kriterien des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie abstellenden Zumutbarkeitsbewertung vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in diesem Landesteil aufzuhalten (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt Rn. 29).

5 Ungeachtet dessen legt die Beschwerde auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenz im Hinblick auf die durch die Richtlinie 2004/83/EG und deren Umsetzung in nationales Recht eingetretenen Rechtsänderungen nicht näher dar. Die Prüfung, ob bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand, beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der hinreichenden Verfolgungssicherheit im Falle einer Vorverfolgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84). Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bei der Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, nunmehr ergänzend sowohl die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 als auch die Regelung über die Berücksichtigung internen Schutzes nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG heranzuziehen. Inwiefern es bei ergänzender Anwendung dieser Bestimmungen weiterhin darauf ankommt, ob dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand, wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

6 1.2 Soweit die Beklagte im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
„ob ... nunmehr - anders als nach bisherigem Recht und Rechtsprechung - gegen eine Zumutbarkeit der Inanspruchnahme inländischer Fluchtalternativen spricht, dass der Ausländer im Hinblick auf die im verfolgungsfreien Gebiet des Herkunftsstaats zur Erlangung einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage notwendigen Fertigkeiten unqualifiziert - bzw. nach Meinung des OVG hier sogar quasi überqualifiziert - ist, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Mängel auf Dauer objektiv unüberwindbar sind,“
fehlt es ebenfalls an einer näheren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage. Die Beschwerde setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht damit auseinander, dass die Klägerinnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu dem Personenkreis gehören, der realistische Chancen hätte, sich in Berg-Karabach eine das Existenzminimum sichernde Lebensgrundlage aufzubauen (vgl. UA S. 53).

7 Soweit die Beschwerde weiter für klärungsbedürftig hält,
„ob sich vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage an der grundsätzlich generellen Betrachtungsweise des Vorhandenseins zumutbarer inländischer Fluchtalternativen tatsächlich etwas ändern muss, zumal in Richtung der vom Berufungsgericht eingeschlagenen Linie der extremen Subjektivierung der "Zumutbarkeit", oder die bisherigen Grundsätze weitgehend beibehalten werden können, die u.a. auch verlangen, dass persönliche Erschwernisse nur dann von Belang sind, wenn sie auf Dauer die Erlangung ausreichenden Einkommens hindern,“
hat der Senat hierzu mit Urteil vom 29. Mai 2008 bereits Stellung genommen. Danach ist Maßstab für das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG, ob von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in diesem Landesteil aufzuhalten. Dies verlangt eine auf die Kriterien des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG abstellende Zumutbarkeitsbewertung. Dabei muss im Ergebnis am Ort der inländischen Fluchtalternative jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 a.a.O. Rn. 29, 35). Soweit der Senat in seiner Entscheidung offen gelassen hat, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen, kommt es hierauf auch im vorliegenden Fall nicht an, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Klägerinnen schon das Existenzminimum nicht gewährleistet wäre. Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

8 2. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat ebenfalls keinen Erfolg.

9 2.1 Die in der Beschwerde des Beteiligten geltend gemachten Verfahrenrügen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

10 a) Mit der Aufklärungsrüge ist ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Entsprechendes gilt für eine von einem postulationsfähigen Beamten vertretene Behörde (Beschluss vom 26. März 2004 - BVerwG 1 B 79.03 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 71). Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Dazu muss schlüssig aufgezeigt werden, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen (Urteil vom 29. Mai 2008 a.a.O. Rn. 13).

11 In diesem Sinne legt die Beschwerde nicht dar, warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung zu den finanziellen Verhältnissen und Möglichkeiten der - nach Aktenlage Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehenden - alleinerziehenden Klägerin zu 1 und ihrer zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung minderjährigen Tochter hätten aufdrängen müssen. Soweit die Beschwerde behauptet, nur auf dieser Grundlage hätte verlässlich darauf geschlossen werden können, ob es möglich wäre, ein die Existenzsicherung ermöglichendes kleines landwirtschaftliches Grundstück zu erwerben und sich in zumutbarer Weise die Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen, die dann ermöglichten, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht nicht nur festgestellt hat, dass den Klägerinnen die für eine Existenz in der Landwirtschaft erforderlichen Fähigkeiten fehlen (vgl. UA S. 49 f.), sondern es angesichts des sich aus den verschiedenen Erkenntnisquellen ergebenden Gesamtbildes davon ausgegangen ist, dass wohl nur eine wohlhabende Person oder ein zusammen mit seiner Großfamilie sich in Berg-Karabach ansiedelnder Rückkehrer mit landwirtschaftlicher Erfahrung realistische Chancen hätte, eine das Existenzminimum sichernde Lebensgrundlage aufzubauen, während es für die Klägerinnen nicht vernünftig erscheine, eine Existenzgründung in Berg-Karabach zu versuchen. Dabei hat das Berufungsgericht miteinbezogen, dass die Klägerinnen weder über ein enges verwandtschaftliches Netz noch über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, die Klägerin zu 2 zudem wohl als Aserbaidschanerin angesehen und von der Bevölkerung abgelehnt werden dürfte und Zuwanderer kaum Unterstützung erhalten (vgl. UA S. 53 f.).

12 b) Bei dieser Sachlage hätte auch weiterer Ausführungen bedurft, inwiefern allein der Umstand, dass das Berufungsgericht in Bezug auf die Möglichkeit des Erwerbs einer das Überleben sichernden kleinen Landwirtschaft mit vier Milchkühen sich nicht ausdrücklich damit auseinander gesetzt hat, dass dies ausweislich des Gutachtens des Transkaukasischen Instituts vom 16. April 2005 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in den von der Republik Gebirgiges Karabach nur allgemein verwalteten Gebieten auch schon mit einem Betrag von 800 bis 1 000 Euro möglich ist, vorliegend einen Verfahrensfehler begründet.

13 c) Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und das Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, genügt das Vorbringen auch hier nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers. Die Beschwerde beanstandet in diesem Zusammenhang, in der angegriffenen Entscheidung komme das Ausscheiden einer (Rückkehrer-) Unterstützung durch Stellen in Berg-Karabach nicht mit der gebotenen Überzeugungsgewissheit zum Ausdruck. Auch sei vom Berufungsgericht weder festgestellt noch zeige sich dafür in nötiger Offensichtlichkeit etwas, dass die Möglichkeit des Erwerbs eines verhältnismäßig billigen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks im Süden Berg-Karabachs oder im Bereich Agdam aus anderen Gründen bzw. überhaupt auszuscheiden hätte oder als unzumutbar einzustufen wäre. Die eingeführten Quellen seien nicht ausgeschöpft und dortige Aussagen zu einer entscheidungserheblichen Frage in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden.

14 Mit diesen Ausführungen greift die Beschwerde in Wahrheit die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung als ihrer Ansicht nach unzutreffend an. Dabei verkennt sie, dass etwaige Mängel der richterlichen Überzeugungsbildung und der Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Etwas anderes mag allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidrigen Feststellungen sowie bei Verstößen gegen Natur- und Denkgesetze gelten. Dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an derartigen Fehlern leidet, zeigt die Beschwerde indes nicht auf.

15 2.2 Die vom Beteiligten behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Nach Auffassung der Beschwerde verstößt die angegriffene Entscheidung gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit einer Fluchtalternative (Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145). Es fehlt jedoch bereits an einer hinreichenden Herausarbeitung der sich angeblich entgegenstehenden Rechtssätze. Der in der Beschwerde dem Berufungsgericht sinngemäß unterstellte Rechtssatz, maßgeblich sei - gewissermaßen in einer Art Momentaufnahme - die Situation bei Rückkehr, ohne dass es darauf ankomme, ob es möglich und zumutbar wäre, sich nach einer gewissen Übergangsphase eine, wenn auch ggf. bescheidene Existenzgrundlage zu schaffen, indem man sich bislang nicht vorhandene Fähigkeiten und Fertigkeiten aneigne, kann der angefochtenen Entscheidung so nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat sich nicht auf die Situation der Klägerinnen unmittelbar nach ihrer Rückkehr beschränkt, sondern festgestellt, dass sie nicht zu dem Personenkreis gehören, der realistische Chancen hätte, sich in Berg-Karabach eine das Existenzminimum sichernde Lebensgrundlage aufzubauen. Im Übrigen scheitert eine Zulassung der Revision wegen Divergenz auch hier daran, dass sich die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die vom Berufungsgericht angewandte Rechtsnorm, sondern auf deren Vorgängerregelung bezieht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

16 2.3 Schließlich rechtfertigen auch die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Soweit sie für klärungsbedürftig hält,
„ob sich bzw. in welchem Umfang sich durch die nun ausdrückliche Vorgabe der Berücksichtigung auch der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden Maßgebliches an den bisher insoweit zu beachtenden Grundsätzen geändert hat, insbesondere ob es nicht mehr darauf ankommt, ob es möglich und zumutbar wäre, nach einer gewissen Übergangsphase sich eine, wenn auch ggf. bescheidene Existenzgrundlage zu schaffen, indem man sich bislang nicht vorhandene Fähigkeiten und Fertigkeiten aneignet“,
fehlt es nach den obigen Ausführungen bereits an einer näheren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Im Übrigen hat der Senat in Bezug auf Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG den für das Vorliegen einer Fluchtalternative maßgeblichen Maßstab und die hierbei anzuwendenden Kriterien - wie oben ausgeführt - bereits geklärt und zeigt auch die Beschwerde des Beteiligten einen hierüber hinausgehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf nicht auf.

17 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.