Beschluss vom 27.01.2006 -
BVerwG 3 B 156.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270106B3B156.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2006 - 3 B 156.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270106B3B156.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 156.05

  • VG Potsdam - 25.08.2005 - AZ: VG 1 K 3049/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. August 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision führt voraussichtlich auf die Frage, ob die Rechtsstellung aus § 2 MauerG dem hiernach Berechtigten eine Klagebefugnis gegen einen Zuordnungsbescheid verleiht, mit dem ein Mauer- oder Grenzgrundstück einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als dem Bund zugeordnet wurde (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318). Zugleich wird voraussichtlich zu klären sein, welche Wirkung einer Zuordnungsvereinbarung zukommt, die der Bund mit der anderen Körperschaft zu deren Gunsten ohne Zustimmung des nach § 2 MauerG Berechtigten geschlossen hat.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 6.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.