Verfahrensinformation

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und ein ehemaliges Treuhandunternehmen klagen gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung, den Erlös aus der investiven Veräußerung eines Grundstücks an die Beigeladenen herauszugeben. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob hier eine Unternehmensschädigung vorliegt, bis wann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG Abschläge auf vom Berechtigten zu erstattende Investitionen vorzunehmen sind, wenn ein Grundstück investiv veräußert worden ist, und ob die BvS eine fehlerhafte Berechnung dieses Wertausgleichs gerichtlich geltend machen kann.


Urteil vom 27.01.2005 -
BVerwG 7 C 19.03ECLI:DE:BVerwG:2005:270105U7C19.03.0

Leitsätze:

Bei investiven Veräußerungen sind Abschläge gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG nur bis zur Veräußerung vorzunehmen.

Der Verfügungsberechtigte, dem nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 2 HypAblV aufgegeben worden ist, den Wertausgleich aus dem verbleibenden Verkaufserlös an den Entschädigungsfonds zu zahlen, wird durch die fehlerhafte Berechnung dieses Wertausgleichs nicht in seinen Rechten verletzt.

Urteil

BVerwG 7 C 19.03

  • VG Leipzig - 04.06.2003 - AZ: VG 2 K 736/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27.Januar 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß , N e u m a n n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
für Recht erkannt:

  1. Soweit die Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juni 2003 Revision eingelegt haben, wird das Revisionsverfahren eingestellt.
  2. Auf die Revision der Beigeladenen zu 1 und 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. Juni 2003 geändert und wie folgt neu gefasst:
  3. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 1998 wird aufgehoben, soweit in Nummer 7 ein zu zahlender Verkaufserlös von mehr als 5 902 735 DM (3 018 020,48 €) festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die weitergehende Revision der Beigeladenen zu 1 und zu 2 wird zurückgewiesen.
  5. Unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts tragen die Klägerinnen je zur Hälfte die Kosten erster Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens, die bis zur Rücknahme der Revision angefallenen sind, und zwar jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens, die nach der Rücknahme der Revision angefallen sind, tragen die Klägerinnen jeweils 35 Hundertstel einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2 sowie die Beigeladenen zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner drei Zehntel. Die Beigeladenen zu 3 bis zu 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

I


Die Klägerinnen begehren die Aufhebung eines Bescheids, mit dem die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf zweier Grundstücke in Leipzig an die Beigeladenen angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu einem geringen Teil stattgegeben und diese überwiegend abgewiesen. Die Beigeladenen zu 1 und 2 begehren mit ihrer Revision vollständige Klageabweisung.
Wilhelm S. war Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung A., Bestandsblatt Nr. 308, Flurstück 135, mit einer Größe von 10 700 m2 und Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung R., Bestandsblatt Nr. 14104, Flurstück 384, mit einer Größe von 870 m2. Beide Grundstücke wurden von dem Zimmereigeschäft C.H. F. genutzt. Wilhelm S. war zunächst Alleineigentümer des Zimmereigeschäfts. Später traten seine Söhne Fritz und Helmut in das Handelsgeschäft ein, das ab diesem Zeitpunkt in der Rechtsform einer OHG fortgeführt wurde.
Mit Strafurteilen vom Januar 1951 und vom Januar 1952 wurden Wilhelm S. und seine Söhne in Abwesenheit zu Gefängnisstrafen und zum vollständigen Vermögenseinzug verurteilt. Die beiden Flurstücke wurden daraufhin Volkseigentum.
In den Jahren 1987 bis 1989 wurde auf dem Flurstück Nr. 135 ein Gebäude errichtet.
Die Klägerin zu 2 wurde 1992 als Eigentümerin der beiden Flurstücke im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin zu 1, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin zu 2, deren Liquidation sie 1992 beschloss.
1992 veräußerte die Klägerin zu 2 das Grundstück 135 zu einem Kaufpreis von 6 140 000 DM. Im darauf folgenden Jahr veräußerte sie das unbebaute Grundstück 384 gemeinsam mit mehreren anderen, teilweise bebauten Grundstücken zu einem Kaufpreis von insgesamt 2 000 000 DM. Der Kaufpreis ist im Kaufvertrag für Grund und Boden und aufstehende Gebäude gesondert ausgewiesen. Es wurde ein m2-Preis von 90,50 DM vereinbart.
Die Klägerin zu 1 übernahm 1997 die Schulden der Klägerin zu 2 aus Restitutionsanträgen mit schuldbefreiender Wirkung. Diese Schuldübernahme wurde erstmalig im Januar 2003 den übrigen Beteiligten mitgeteilt.
Die gegen Wilhelm und seine Söhne Fritz und Helmut S. ergangenen Strafurteile wurden durch Beschlüsse des Bezirksgerichts Chemnitz vom Januar 1992 und des Landgerichts Chemnitz vom Februar 1994 hinsichtlich der Vermögenseinziehung aufgehoben.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 7. Mai 1998 die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach Wilhelm S. - bestehend aus den Beigeladenen - an den Grundstücken fest. Die Berechtigten hätten einen Anspruch auf Zahlung des Veräußerungserlöses gegen die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 habe für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte 100 000 DM zu hinterlegen, an den Entschädigungsfonds einen Wertausgleich in Höhe von 216 000 DM zu leisten und den verbleibenden Rest des Erlöses aus der Veräußerung der Grundstücke in Höhe von 6 119 000 DM an die Beigeladenen zu zahlen.
Die Klägerinnen haben dagegen Klage erhoben und vorgetragen, es handele sich nicht um eine Einzelrestitution, sondern um eine Restitution von Unternehmenstrümmern. Im Übrigen seien der erzielte Erlös und der Wertausgleich durch den Beklagten unzutreffend berechnet worden.
Mit Urteil vom 4. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid insoweit aufgehoben, als ein zu zahlender Veräußerungserlös von mehr als 2 759 920,34 € (entspricht 5 397 935 DM) festgesetzt wird. Zugleich hat es den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass der Wertausgleich auf 368 539,19 € (entspricht 720 800 DM) festgesetzt wird, und auch die im Bescheid festgesetzte Sicherheitsleistung entsprechend geändert. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage der Klägerin zu 2 sei bereits unzulässig. Die Klage der Klägerin zu 1 sei zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Es handle sich um eine Einzelrestitution. Die Beigeladenen seien Berechtigte; denn der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 7 VermG liege vor. Der Beklagte habe aber den auszukehrenden Erlös zu hoch festgesetzt. Er habe das Flurstück 384 zu hoch bewertet. Nach dem vorliegenden Kaufvertrag sei für die Bodenfläche ein m2-Preis von 90,50 DM vereinbart worden. Für das 870 m2 große Grundstück ergebe sich damit ein Wert von 87 735 DM. Der Beklagte habe auch den zu leistenden Wertersatz zu niedrig und dementsprechend den auszukehrenden Erlös zu hoch festgesetzt. Der Berechtigte habe grundsätzlich die Kosten für das in den Jahren 1987 - 1989 errichtete Gebäude zu ersetzen. Von dem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG ermittelten Betrag seien gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG jährliche Abschläge von 8 v.H. vorzunehmen. Wenn eine Auskehr des Erlöses nach § 16 Abs. 1 InVorG erfolge, seien - anders als in dem angefochtenen Bescheid angenommen - Abschreibungen nur bis zur Veräußerung vorzunehmen. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
Vom Grundstückswert in Höhe von 6 218 735 DM seien folglich 100 000 DM Ablösebetrag und 720 800 DM Wertausgleich abzuziehen, weshalb noch 5 397 935 DM (= 2 759 120,34 €) verblieben. Die Klägerin zu 1 werde durch die Festsetzung eines diesen Betrag übersteigenden auszukehrenden Erlöses in ihren Rechten verletzt. Dies gelte auch hinsichtlich des Wertausgleichs. Die Erhöhung der Wertausgleichsverpflichtung kompensiere zwar die Herabsetzung der Auskehrverpflichtung derart, dass die Klägerin zu 1 immer denselben Betrag zu zahlen habe. Auch habe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HypAblV die Klägerin zu 1 den Wertausgleich an den Entschädigungsfonds für den Berechtigten abzuführen. Gleichwohl sei die Klägerin durch die überhöhte Festsetzung des Auskehrbetrags in ihren Rechten verletzt. Insoweit zwinge der angefochtene Bescheid ihr teilweise rechtsfehlerhaft den Gläubiger auf. Der Bescheid sei darüber hinaus auch in den Nummern 4 und 5 abzuändern. Sei der auszukehrende Restbetrag deshalb zu hoch festgesetzt, weil der Wertausgleich zu gering festgesetzt sei, seien zwingend ein entsprechend höherer Wertausgleich und eine entsprechend höhere Sicherheitsleistung festzusetzen.
Gegen dieses Urteil haben zunächst sowohl die Klägerinnen als auch die Beigeladenen zu 1 und 2 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerinnen haben ihre Revisionen zwischenzeitlich zurückgenommen.
Die Beigeladenen begehren die vollständige Abweisung der Klage. Sie machen geltend: Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil die Klägerin zu 1 nicht klagebefugt sei. Aus der Schuldübernahme ergebe sich eine solche Klagebefugnis nicht. Das Verwaltungsgericht habe den Bescheid des Beklagten zudem auch in der Sache zu Unrecht aufgehoben und geändert. Der Beklagte habe den Erlös, der nach dem Kaufvertrag auf das unbebaute Flurstück 384 entfallen sei, zu Recht ausgehend von dem Gesamtkaufpreis von 2 000 000 DM errechnet. Er habe ferner zu Recht Abschläge von der Investitionssumme nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG bis zum Erlass des Restitutionsbescheides berücksichtigt. Insoweit seien die Klägerinnen im Übrigen auch deshalb nicht klagebefugt, weil der Wertausgleich dem Entschädigungsfonds zustehe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft angenommen, der Beitrag der Investitionen in das Gebäude sei unstreitig gewesen.
Die Klägerinnen treten der Revision der Beigeladenen zu 1 und zu 2 entgegen.
Der Beklagte tritt der Revision der Beigeladenen zu 1 und zu 2 insoweit entgegen, als sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung des für das Flurstück 384 auszukehrenden Erlöses wendet. Die Berechnung des Wertausgleiches durch das Verwaltungsgericht hält er zwar für zutreffend, meint aber, insoweit habe das Gericht eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1 zu Unrecht bejaht.

II


Da die Klägerinnen ihre Revision gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurückgenommen haben, ist das Revisionsverfahren insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Revision der Beigeladenen zu 1 und zu 2 ist teilweise begründet. Ohne Bundesrecht zu verletzen, hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1 bejaht (vgl. 1.) und den auszukehrenden Erlös für das Flurstück 384 neu berechnet (vgl. 2.). Soweit das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert hat, dass ein höherer Wertausgleich und spiegelbildlich dazu ein niedrigerer an die Beigeladenen auszuzahlender Erlös festgesetzt wird, verletzt es dagegen Bundesrecht (vgl. 3.).
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Klägerin zu 1 die Zulässigkeit der Klage bejaht. Insbesondere ist diese durch den angefochtenen Bescheid beschwert (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Dies folgt schon daraus, dass sie behauptet, die Einzelrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sei zu Unrecht erfolgt, da eine Unternehmensschädigung vorliege. Sofern diese Rechtsauffassung zutrifft, wird sie wegen ihrer Verfügungsberechtigung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative VermG) durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35).
Darüber hinaus ist die Klägerin zu 1 auch deshalb beschwert, weil sie aufgrund der Schuldübernahme verpflichtet ist, die der Klägerin zu 2 in dem angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 vorgesehen = VIZ 2004, 359).
2. Soweit das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid wegen falscher Berechnung des für das Flurstück 384 auszukehrenden Erlöses teilweise aufgehoben hat, steht sein Urteil im Einklang mit Bundesrecht. Ist dem Verfügungsberechtigten infolge einer investiven Veräußerung die Rückübertragung eines Vermögenswertes nicht möglich, so kann der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Wurde der zu beanspruchende Vermögenswert zusammen mit anderen Vermögenswerten veräußert, kommt es folglich darauf an, welcher Erlös nach dem Vertrag auf diesen Vermögenswert entfällt. Hier sind durch einen Vertrag mehrere Grundstücke veräußert worden. Der Vertrag unterscheidet zwischen dem Preis für Grund und Boden und dem Preis für die aufstehenden Gebäude. Das zu beanspruchende Grundstück war unbebaut. Nach dem durch das Verwaltungsgericht bindend festgestellten Inhalt des Vertrags entfällt auf dieses Grundstück deshalb nur ein Erlös in der Höhe, wie er für Grund und Boden vereinbart ist. Dies ist der vom Verwaltungsgericht errechnete Betrag.
Durch den insoweit rechtswidrigen Bescheid ist die Klägerin zu 1 auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar wurde die Verpflichtung, den Erlös auszukehren, in dem Bescheid der Klägerin zu 2 auferlegt. Diese Verpflichtung ist aber aufgrund der Schuldübernahme auf die Klägerin zu 1 übergegangen. Sie ist nunmehr verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der beiden Flurstücke auszukehren und wird folglich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass in dem angefochtenen Bescheid eine zu hohe Verpflichtung zur Erlösauskehr angeordnet wurde (vgl. Urteil des Senats vom 22. April 2004, a.a.O.). In diesem Umfang erweist sich somit das angegriffene Urteil als bundesrechtskonform mit der Folge, dass die Revision der Beigeladenen zu 1 und 2 insoweit unbegründet ist.
3. Demgegenüber verstößt das Urteil des Verwaltungsgerichts gegen Bundesrecht soweit es der Anfechtungsklage auch deswegen teilweise stattgibt, weil in dem angefochtenen Bescheid der zu leistende Wertausgleich zu niedrig und deshalb in gleichem Umfang der noch auszukehrende Erlös zu hoch festgesetzt ist; denn insoweit wird die Klägerin zu 1 durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass bei investiven Veräußerungen Abschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VermG nur bis zur Veräußerung des Vermögenswerts vorzunehmen sind. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung. Danach sollen jährliche Abschreibungen dem Wertverlust der Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswerts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VermG) Rechnung tragen. Bei der (investiven) Veräußerung wird ein Erlös erzielt, der auch die vom Verfügungsberechtigten durchgeführten Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG mit deren Wert im Zeitpunkt der Veräußerung abgilt. Ein Wertverlust dieser Maßnahmen nach der Veräußerung vermag den Kaufpreis nicht mehr zu mindern. Dem kann - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht entgegengehalten werden, den Berechtigten seien in der Zeit von der Veräußerung bis zur Auskehr des Erlöses Zinsen entgangen und auch Geld unterliege einem Wertverlust. Bei der Erlösauskehr (§ 16 InVorG) kann der Berechtigte weder Zinsen noch einen Ausgleich für zwischenzeitlichen Wertverlust von Geld verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob im Einzelfall der Verfügungsberechtigte Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführt hat oder nicht.
Der Anspruch auf Wertausgleich steht jedoch gemäß § 7 Abs. 5 VermG in der Fassung, die die Bestimmung durch Art. 3 Ziff. 3 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes (EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) erlangt hat, dem Entschädigungsfonds zu. Diese Neufassung ist am 10. Dezember 2003 und damit erst nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Kraft getreten (Art. 12 EntschRÄndG). Sie ist hier dennoch anwendbar. Das EntschRÄndG ist ohne Übergangsregelung in Kraft getreten. Es spricht nichts dagegen, die geänderte Fassung des § 7 Abs. 5 VermG auf laufende Verfahren anzuwenden. Insbesondere dem Willen des Gesetzgebers, der annahm, es handele sich um eine bloße Klarstellung der Rechtslage (vgl. BTDrucks 15/1180 S. 23), lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Wird der dem Entschädigungsfonds zustehende Wertausgleich zu niedrig und deshalb in gleichem Umfang der an den Berechtigten herauszugebende Restbetrag zu hoch festgesetzt, verletzt dies den Verfügungsberechtigten nicht in seinen Rechten; denn nach § 7 Abs. 1 VermG ist allein der Berechtigte verpflichtet, den Wertausgleich zu leisten. Zwar ist im Falle der Erlösauskehr (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) dem Verfügungsberechtigten durch Bescheid u.a. aufzugeben, aus dem Verkaufserlös einen Wertausgleich an den Gläubiger gemäß § 7 Abs. 5 VermG, hier also an den Entschädigungsfonds, abzuführen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 2 HypAblV) und einen verbleibenden Restbetrag an den Berechtigten herauszugeben (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Ziff. 4 HypAblV). Dies ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall der Berechtigte verpflichtet ist, den Wertausgleich zu leisten. Der Verfügungsberechtigte zahlt den Wertausgleich für den Berechtigten an den Entschädigungsfonds. Er erfüllt als bloße Zahlstelle des Verfügungsberechtigten dessen Verpflichtung gegenüber dem Entschädigungsfonds. Er hat den gesamten Erlös an den Berechtigten auszukehren. Dies geschieht, indem er teilweise unmittelbar an den Verfügungsberechtigten, teilweise an dessen Gläubiger zahlt. Eine fehlerhafte Festsetzung des Wertausgleichs verschiebt nur die Anteile, die unmittelbar an den Berechtigten und die mittelbar an ihn durch Tilgung seiner Verbindlichkeit geleistet werden. Für den Verfügungsberechtigten bleibt die Summe des an den Berechtigten auf die eine oder die andere Weise insgesamt auszukehrenden Betrags gleich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 2 sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO.