Beschluss vom 27.01.2004 -
BVerwG 8 B 163.03ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B8B163.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - 8 B 163.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B8B163.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 163.03

  • VG Frankfurt/Oder - 11.11.2003 - AZ: VG 3 K 931/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 11. November 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 208 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet ist. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22 und vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz a.a.O. Nr. 25).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.