Beschluss vom 27.01.2004 -
BVerwG 8 B 163.03ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B8B163.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - 8 B 163.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B8B163.03.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 163.03
- VG Frankfurt/Oder - 11.11.2003 - AZ: VG 3 K 931/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 11. November 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 208 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde nur gegen Urteile des Verwaltungsgerichts eröffnet ist. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen hat (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 22 und vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz a.a.O. Nr. 25).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.