Beschluss vom 27.01.2004 -
BVerwG 5 B 12.04ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B5B12.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - 5 B 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B5B12.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 12.04

  • Bayerischer VGH München - 15.10.2003 - AZ: VGH 19 B 01.792

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Soweit die der Rechtssache von der Beschwerde als allein bezeichneter Zulassungsgrund beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) überhaupt als im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß dargelegt betrachtet werden kann, liegt sie jedenfalls nicht vor.
Die von der Beschwerde als grundsätzlicher Klärung bedürftig bezeichnete Frage,
"ob ein in sich stimmiger und damit glaubhafter Vortrag zwingend nicht vorliegend kann (...), wenn der einschlägige Sachvortrag erstmals zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgt (hier im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht über sechs Jahre nach den früheren Angaben), oder ob (...) etwa ein besonderer Vorfall (hier der schwere Unfall des Sohnes mit Schwersthirnschädigung, die nach über dreijährigem Koma und Siechtum zum Tode führte) es rechtfertigen kann, dass der spätere Sachvortrag zunächst zurücktritt und in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt wird",
führt nicht auf eine Fragestellung hin, die einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - BVerwGE 106, 191), die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, sind der Begriff der "Benachteiligungen" im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG sowie die Anforderungen geklärt, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind (a.a.O., S. 200). Die Kläger machen in der Sache geltend, dass das Berufungsgericht die Angaben der Kläger zum Benachteiligungsschicksal abweichend von dem Verwaltungsgericht gewürdigt und fehlerhaft dahin erkannt habe, dass die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligung auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen zu sein. Das Beschwerdevorbringen betrifft durchweg die einzelfallbezogene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist; es führte selbst dann, wenn es zuträfe, nicht auf eine einer rechtsgrundsätzlicher Klärung zugängliche Frage.
Weiteren oder zusätzlichen Klärungsbedarf zum Benachteiligungsbegriff wirft auch nicht die unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 22. März 2000 betreffend eine verstärkte und durchschlagende Feindseligkeit gegenüber den nationalen Minderheiten aufgeworfene Frage auf, ob
"berufliche und vergleichbare Nachteile, die die Angehörigen der Minderheiten (...) ausgrenzen, jedenfalls dann Benachteiligungen von mehr als nur geringem Gewicht darstellen, wenn sie die berufliche Würde betreffen und vom Arbeitnehmer nur durch Kündigung und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vermeidbar sind";
solche schwerwiegenden und die berufliche Würde betreffenden Nachteile hat das Berufungsgericht, das sich zu der genannten Auskunft verhalten hat, für den Kläger zu 1 gerade nicht festgestellt.
Das Beschwerdevorbringen geht auch daran vorbei, dass das Berufungsgericht für die Bewertung des Vorbringens der Kläger nicht allein auf den Zeitpunkt abgestellt hat, zu dem insbesondere der Kläger zu 1 seine bisherigen Angaben zu Benachteiligungen wegen deutscher Volkszugehörigkeit ergänzt und vertieft hat, sondern sich auch damit auseinandersetzt, welche Bedeutung hierbei dem Schicksal des Sohnes des Klägers zu 1 beizumessen sei (Berufungsurteil S. 12 f.). Überdies hat das Berufungsgericht dahin erkannt, dass die "Vorgänge an den Arbeitsstellen des Klägers zu 1 [...] bereits nicht als Benachteiligungen im Sinne § 4 Abs. 2 BVFG n.F. - also als Nachteile von mehr als nur geringem Gewicht - zu bewerten" (Berufungsurteil S. 12) seien und dass auch "dem weiteren Vorbringen des Klägers zu 1 [...] keine Benachteiligung im Sinne [von] § 4 Abs. 2 BVFG n.F. wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit zu entnehmen" sei (Berufungsurteil S. 13); die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage ist mithin auch nicht entscheidungserheblich.
Soweit durch den Hinweis des Beschwerdevorbringens, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 26.  Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <356>) für einen durch Einzelheiten substantiierten, in sich stimmigen Vortrag des Benachteiligungsschicksals nicht durchweg die Angabe genauer Einzelheiten erforderlich sei, eine Abweichung des Berufungsgerichts von dieser Rechtsprechung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hätte gerügt werden sollen, genügte diese Rüge bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und griffe auch in der Sache nicht durch.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil es aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.