Beschluss vom 26.11.2009 -
BVerwG 4 BN 31.09ECLI:DE:BVerwG:2009:261109B4BN31.09.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 31.09

  • VGH Baden-Württemberg - 08.04.2009 - AZ: VGH 5 S 1054/08

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung“ der Antragsgegnerin und die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung aus zwei selbständig tragenden Gründen für rechtswidrig gehalten. Zum einen hat er angenommen, dass die Satzungen unter einem beachtlichen Verfahrensmangel im Sinne einer Bewertungsfehleinschätzung (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) leiden, weil die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu 1 bis 3 nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt habe (UA S. 14 ff.). „Außerdem“ hat er die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht gegeben seien, wonach eine Ergänzungssatzung nur zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ergehen dürfe und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-) Bereichs entsprechend geprägt sein müssten; weder bilde die Bebauung (auf den einbezogenen Flächen) östlich des Grundstücks D.straße 10, zu der auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller gehörten, für sich genommen einen Ortsteil, noch sei ein Bebauungszusammenhang mit dem westlich gelegenen, mit dem Anwesen D.straße 10 und der Bebauung an der R.straße beginnenden Ortsteil gegeben; fehle es aber im Bereich der östlichen D.straße bereits an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, könne ein solcher auch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Außen-) Bereichs nicht prägen, so dass es zwangsläufig auch an dieser weiteren Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung fehle (UA S. 18 ff.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Daran fehlt es hier.

4 Hinsichtlich der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, welche materiellen Anforderungen an eine Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu stellen sind (Beschwerdebegründung S. 9), möchte die Antragsgegnerin zum einen rechtsgrundsätzlich geklärt haben, ob eine Bebauung, die für sich genommen keinen Ortsteil darstellt und auch in keinem Bebauungszusammenhang zu einem Ortsteil steht, durch eine Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in einen Ortsteil einbezogen werden kann. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist schon nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass weder die Bebauung östlich des Grundstücks D.straße 10 sich genommen einen Ortsteil bilde noch ein Bebauungszusammenhang mit dem westlich gelegenen, mit dem Anwesen D.straße 10 und der Bebauung an der R.straße beginnenden Ortsteil gegeben sei (UA S. 20 ff.). Abgesehen davon wäre die Frage auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig bejahen. Hiernach kann die Gemeinde „einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen“. Bei den einzubeziehenden Flächen muss es sich also um Flächen handeln, die dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen sind, mithin demjenigen Bereich, der weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt (vgl. die Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung).

5 Der Sache nach rügt die Antragsgegnerin auch, der Verwaltungsgerichtshof stelle bei der Frage, ob die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Innen-) Bereichs entsprechend geprägt seien, auf die falschen Bezugsflächen ab (Beschwerdebegründung S. 11). Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Berufungsurteil verwendete Formulierung, dass, weil es im (einbezogenen) Bereich der östlichen D.straße bereits an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil fehle, ein solcher auch die bauliche Nutzung des angrenzenden (Außen-) Bereichs nicht prägen könne, mit der Beschwerde tatsächlich so zu verstehen ist, dass der Verwaltungsgerichtshof auf den prägenden Einfluss der im Außenbereich bestehenden Bebauung und nicht - wie es die Antragsgegnerin für richtig hält - des Ortsteils abgestellt habe, dessen Existenz auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt habe. Denn der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Prüfung zugrunde, dass es im Rahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf die Prägung der einbezogenen Flächen durch den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ankommt (UA S. 20). Im Übrigen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens um den Maßstab gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu bestimmen: Die Prägung von Grundstücksflächen durch eine umgebende Bebauung ist gerade das Charakteristikum der zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehörenden Flächen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, Rn 51 zu § 34). Aus diesem Grunde macht § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Einbeziehung von Außenbereichsflächen davon abhängig, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile auch diese im Außenbereich gelegenen Flächen sachlich und räumlich prägen und deshalb auch insoweit eine Plan ersetzende Maßstabsfunktion entfalten können (vgl. z.B. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn 117 zu § 34).

6 Da somit jedenfalls hinsichtlich des zweiten Begründungselements des Berufungsurteils - das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt, führen die Grundsatzrügen der Antragsgegnerin insgesamt nicht zum Erfolg, weil das erste Begründungselement - ein beachtlicher Verfahrensmangel gemäß § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - hinweggedacht werden kann, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

7 2. Der mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Das Normenkontrollurteil verstößt nicht gegen § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Urteilsformel ist hinreichend bestimmt.

8 Im Tenor des Urteils werden die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, „soweit sie sich auf Flächen entlang der östlich des Grundstücks D.straße 10 verlaufenden D.straße erstreckt“, sowie die 1. Änderungssatzung für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin macht geltend, östlich des Grundstücks D.straße 10 existiere ausweislich der Lagepläne keine Straße; diese verlaufe vielmehr westlich des Grundstücks D.straße 10. Dieser Fehler lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung korrigieren. Aus der Begründung des Urteils ergebe sich, dass der für unwirksam zu erklärende Teilbereich an der östlichen Grenze des Grundstücks D.straße 10 zum Grundstück Fl.Nr. ../7 beginne. Dieser Bezugspunkt mache jedoch keinen Sinn, weil die Flächen östlich des Grundstücks Fl.Nr. ../7 außerhalb des Geltungsbereichs der Satzung lägen. Möglicherweise habe der Verwaltungsgerichtshof nur den Teil der Satzung für unwirksam erklären wollen, der sich nördlich bzw. nordöstlich des Grundstücks D.straße 10 befinde. Eine solche Auslegung kollidiere jedoch mit dem klaren Wortlaut des Tenors.

9 Ein Verstoß des Normenkontrollurteils gegen § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich hieraus nicht. Der Urteilstenor ist bereits für sich genommen hinreichend bestimmt. Er bezieht sich auf Flächen entlang der D.straße, die vom Geltungsbereich der Satzung umfasst sind, und macht deutlich, dass das Grundstück D.straße 10 die Trennmarke im Verlauf der D.straße sein soll. Unschärfen ergeben sich allenfalls insoweit, als die D.straße im betreffenden Bereich nicht durchgängig östlich des Grundstücks D.straße 10 verläuft. Zweifel an dem, was gemeint ist, ergeben sich mit Blick auf die definierte Trennmarke D.straße 10 gleichwohl nicht. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe, die bei der Auslegung der Urteilsformel herangezogen werden können und müssen (Urteile vom 17. Dezember 1963 - BVerwG 2 C 20.63 - BVerwGE 17, 293, 299 und vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 21; stRspr). Dort wird die Urteilsformel weiter dahin präzisiert, dass „der für unwirksam zu erklärende Teilbereich ... an der östlichen Grenze des Grundstücks D.straße 10 zum Grundstück Fl.Nr. ../7“ beginne.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.