Beschluss vom 26.11.2008 -
BVerwG 8 B 64.08ECLI:DE:BVerwG:2008:261108B8B64.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 - 8 B 64.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:261108B8B64.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 64.08

  • VG Potsdam - 16.04.2008 - AZ: VG 6 K 2777/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 950 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegt weder ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch wird die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt.

2 1. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht darauf gestützt, dass ein einheitlicher Erwerb von zwei Flurstücken teilweise redlich und teilweise unredlich sein könne, legt schon keinen Verfahrensmangel dar, sondern greift die materielle Würdigung des Verwaltungsgerichts an.

3 Gleichzeitig verkennt die Beschwerde, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf drei selbstständig tragende Begründungen gestützt ist. Nur in der dritten Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass, wenn der Erwerb der zwei Flurstücke durch die Klägerin unredlich gewesen wäre, die Unredlichkeit hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks als geheilt gelten müsse. In den ersten beiden Begründungen ist das Verwaltungsgericht von einem redlichen Erwerb des Nutzungsrechts durch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1 ausgegangen.

4 Ist eine Entscheidung der Vorinstanz aber - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Deshalb beruht das erstinstanzliche Urteil nicht auf der hinwegdenkbaren Begründung (Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

5 Auch das Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe bei der Feststellung, dass kein Verstoß gegen Rechtsvorschriften bei dem Erwerb des Nutzungsrechts vorgelegen hätte, verkannt, dass zwar nicht gegen Rechtsvorschriften, wohl aber gegen die Verwaltungspraxis der DDR, Nutzungsrechte nur für eine Regelgröße von 500 m2 zu verleihen, verstoßen worden sei, wendet sich gegen die materielle Würdigung durch das Verwaltungsgericht und legt keinen Verfahrensfehler dar. Die Rüge materiell-rechtlicher Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ist aber gerade kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO.

6 Auch soweit ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz geltend gemacht wird, wendet sich die Beschwerde tatsächlich in Form einer Berufungsbegründung gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

7 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 m.w.N.).

8 Die Beschwerde zeigt aber keine von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils auf. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze nicht oder unzutreffend angewandt. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).

9 3. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.