Beschluss vom 26.11.2007 -
BVerwG 5 B 172.07ECLI:DE:BVerwG:2007:261107B5B172.07.0

Beschluss

BVerwG 5 B 172.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.06.2007 - AZ: OVG 12 A 2520/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensfehler) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin den geltend gemachten Verfahrensmangel, das Oberverwaltungsgericht habe durch die Ablehnung des schriftsätzlichen Antrages, Frau A. H. als Zeugin zu vernehmen, gegen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO verstoßen, in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt hat. Die Rüge, der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Verfahrensfehler, greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie § 86 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es unter Bezugnahme auf seine Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO dem auf die Vernehmung der Zeugin A. H. gerichteten Beweisantrag der Klägerin nicht gefolgt ist.

2 Die von dem Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung, aufgrund des nach wie vor unsubstantiierten und widersprüchlichen Sachvortrages sei der Senat nicht gehalten, der in der Stellungnahme zur Anhörung beantragten Vernehmung der Zeugin A. H. als Zeugin zu entsprechen, verletzt Prozessrecht hier nicht. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht unter Verletzung von Verfahrensrecht (s.a. Urteile vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 71.79 - NVwZ 1982, 244 und vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 3 C 53.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 112) die Würdigung einer Aussage der Zeugin A. H. vorweggenommen. Es hat vielmehr auf den aus seiner Sicht nach wie vor unsubstantiierten und widersprüchlichen Sachvortrag der Klägerin selbst abgestellt.

3 Dies steht mit dem Prozessrecht im Einklang. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Tatsachengerichte auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen müssen, wenn der Tatsachenvortrag in wesentlichen Punkten unplausibel oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (Beschlüsse vom 24. November 2003 - BVerwG 1 B 100.03 -, vom 9. September 1997 - BVerwG 9 B 412.97 - juris und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - InfAuslR 1990, 38 sowie BVerfG, Beschluss vom 10. März 1997 - 2 BvR 323/97 -). Die tatsächliche Bewertung des Berufungsgerichts, dass hier ein solcher unsubstantiierter und widersprüchlicher Sachvortrag vorliege, ist angesichts der Angaben der Klägerin zum Aufenthalt ihres Vaters, der dann aber auch einen Aufenthalt in Polen im Herbst 1944 und dessen mögliche Einzeleinbürgerung ausschließt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in den bereits im Anhörungsschreiben aufgezeigten Widersprüchen in ihrer Stellungnahme zur Stützung des Beweisantrages lediglich darauf hinweist, dass sich aus der vorgelegten schriftlichen Aussage „sehr wohl [ergebe], dass diese unmittelbare eigene Kenntnisse über die Einbürgerung des Vaters der Klägerin besitzt“, so unternimmt dies nicht einmal ansatzweise den Versuch, die vom Berufungsgericht aufgezeigten Widersprüche in ihren Angaben aufzulösen. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, dass die benannte Zeugin, aus deren schriftlicher Aussage sich hierauf bezogene Tatsachen nicht ergeben, tatsächliche Angaben machen könnte, welche die entgegenstehenden, der Klägerin zuzurechnenden Angaben erklären könnten, war das Berufungsgericht hier nicht gehalten, die Zeugin A. H. zu hören. Der Beweisantrag ist nämlich in Bezug auf die Tatsache der Einbürgerung auch schon nicht bestimmt genug gewesen, weil sich weder aus dem Beweisantrag selbst noch aus der schriftlichen Stellungnahme ergibt, aufgrund welcher konkreten Wahrnehmungen die Zeugin außer der Rechtsfolgenannahme, es sei zu einer Einbürgerung gekommen, weitere Angaben zu den konkreten Umständen der Einbürgerung bzw. den Tatsachen, aus welchen sie auf eine bewirkte Einbürgerung geschlossen hat, hätte machen können (zur Unzulässigkeit eines Beweisermittlungs- bzw. Beweiserforschungsantrages s. etwa Beschluss vom 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9; s.a. Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (s.a. Nr. 42.1 Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327).