Beschluss vom 26.11.2004 -
BVerwG 5 B 104.04ECLI:DE:BVerwG:2004:261104B5B104.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 5 B 104.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:261104B5B104.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 104.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2004 mit Schriftsatz vom 16. November 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die nicht datierte Eingabe der Klägerin an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beratungshilfeantrag mit Abrechnung) war nicht in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision umzudeuten; auf die erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Eingabe hätte wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Prozesskostenhilfe schon mangels Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt werden können. Für eine Bewilligung oder Festsetzung von Beratungshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.