Urteil vom 26.11.2003 -
BVerwG 2 WD 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:261103U2WD7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 2 WD 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:261103U2WD7.03.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 7.03

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. November 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Sollfrank,
Stabsfeldwebel Plachta
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Mühlbächer
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Dr. Kaschkat, Würzburg,
als Verteidiger,
Justizobersekretärin von Förster
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der .... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 28. Januar 2003 aufgehoben.
  2. Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt.
  3. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Soldaten und zu einem Fünftel dem Bund auferlegt, der auch ein Fünftel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

Der 41 Jahre alte Soldat besuchte von 1973 bis 1979 die Realschule und absolvierte danach eine Lehre zum Großhandelskaufmann, die er am 31. Juli 1982 erfolgreich abschloss. In der Zeit vom 1. August bis 30. September 1982 war er arbeitslos.

Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 4. Oktober 1982 zur ..../Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... in W. einberufen und am 5. Oktober 1982 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf zwölf Jahre festgesetzt. Am 15. August 1990 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er zuletzt am 2. Mai 1996 zum Hauptfeldwebel (HptFw) befördert.

Nach der allgemeinen Grundausbildung wurde er zum 1. Januar 1983 zur .../PzGrenBtl ...in S. als Mörserschütze versetzt. Er durchlief die regelmäßige Ausbildung zum Unteroffizier (Uffz) der Panzergrenadiertruppe und war zunächst als Mörser- bzw. Beobachtungsunteroffizier und Truppführer in seiner Einheit eingesetzt.

Nachdem der Soldat die Ausbildung zum Feldwebel (Fw) und Militärkraftfahrlehrer (MKL) Rad/Kette durchlaufen hatte, wurde er zum 1. Juli 1988 zur Panzerausbildungskompanie Fahrsimulator ... in S. als Militärkraftfahrlehrer-Un-teroffizier Rad/Kette, und zum 1. Januar 1992 als MKL-Fw Rad/Kette zur Kampftruppenschule ... in H. versetzt. Zum 1. April 1996 wurde er zum Kraftfahrausbildungszentrum (KfAusbZ) nach E. als MKL-Fw Rad/Kette und Lehrfeldwebel und zum 1. September 2002 zum KfAusbZ nach H.-L. als Ausbildungsmilitärkraftfahrlehrer-Fw Rad/Kette und Mitprüffeldwebel Rad/Kette versetzt.

In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 12. Juli 2000 wurde der Soldat als Fw geschildert, dessen Leistungen sehr deutlich die Anforderungen übertreffen (Wertungsdurchschnitt: 6,0). Der Soldat gehöre zur Spitzengruppe und überzeuge in außergewöhnlichem Maß im Eignungs- und Leistungsvergleich mit seinen Kameraden.

Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann (Hptm) S., hat als Leumundszeuge u.a. ausgesagt, der Soldat sei ein korrekter Ausbilder, der ihm gegenüber offen auftrete, leistungsmäßig an der Spitze liege und auch während des schwebenden Verfahrens in seinen Leistungen nicht nachgelassen habe.

In der Sonderbeurteilung vom 3. November 2003 bewertete Hptm S. die Leistungen des Soldaten in den Einzelmerkmalen dreimal mit „7“ und 13-mal mit „6“. In der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung vergab er für „Verantwortungsbewusstsein“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ die Wertung „E“ sowie für „Geistige Befähigung“ und „Eignung zur Menschenführung/Teambe-fähigung“ die Wertung „D“. Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt:

„HFw ... kennzeichnen Zuverlässigkeit und Loyalität. Im Kameradenkreis ist er voll integriert und überzeugt mit seinem uneigennützigen Denken und Handeln. An seinem Engagement kann man klar erkennen, dass ihn sein Soldatenberuf mit Freude erfüllt. Physisch und psychisch sehe ich ihn als voll belastbar an. Als aktiver Sportler ist er konditionell fit und stellt sich den jüngeren Kameraden mit seinem Leistungsvermögen als Vorbild.“

In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten wird ausgeführt:

„Als Führer und Ausbilder gehört HFw ... im Eignungs- und Leistungsvergleich in die Spitzengruppe der vergleichbaren Dienstgrade.

Er kann in diesem Bereich als Vorbild dienen.

Schade und mehr als ärgerlich, dass er in einem Fall ‚danebengelangt’ hat.

Ich bin sicher, er hat gelernt und ist auf richtigem Wege.“

Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 8. Oktober 2003 enthält die Eintragung des dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Diebstahls des Soldaten vom 30. Oktober 2001 und die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €. Im Disziplinarbuch sind außer dem in dem sachgleichen Strafverfahren ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 4. Februar 2002 zwei förmliche Anerkennungen eingetragen. Die erste erhielt der Soldat am 26. Juni 1991 von seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten wegen einer hervorragenden Einzeltat, die zweite am 26. Juni 1997 vom Leiter des KfAusbZ E. wegen vorbildlicher Pflichterfüllung.

Der Soldat ist berechtigt, folgende Auszeichnungen zu tragen: Seit 3. September 1984 die Ehrenmedaille der Bundeswehr, seit 26. Oktober 1989 das Leistungsabzeichen in Gold, seit 18. Dezember 1998 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber und seit 19. Oktober 2001 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold. Am 20. Oktober 2000 erhielt er eine Leistungsprämie nach § 42 a BBesG in Höhe von 3.100 DM.

Der Soldat ist seit 15. August 1986 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder im Alter von jetzt 15 und 13 Jahren hervorgegangen.

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.564,12 € brutto und zuzüglich Kindergeld 2.617,10 € netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

II

III