Beschluss vom 26.10.2011 -
BVerwG 4 B 37.11ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B4B37.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 4 B 37.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B4B37.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 37.11

  • Sächsisches OVG - 26.08.2011 - AZ: OVG 3 A 501/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2010 und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2011 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerden sind unzulässig.

2 Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2011 nicht. Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist vielmehr nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Entscheidung, von der Erhebung von Kosten abzusehen, auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.