Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 1 B 14.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B14.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 B 14.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B14.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 14.06

  • Hessischer VGH - 23.11.2005 - AZ: VGH 11 UE 3312/04.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren BVerwG 1 B 15.06 im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.

3 Auch der weitere Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine von dem Vater des Klägers vorgelegte Bescheinigung des Präsidenten des NID-OIK vom 27. Juli 2005 nicht „erörtert“ und die Entscheidung damit insoweit nicht im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO begründet (Ziff. 1 der Beschwerdebegründung), ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs 3 Satz 3 VwGO). Im Verfahren des Klägers sind dem Gericht mehrere Bescheinigungen des Präsidenten des NID-OIK vorgelegt worden, die sich allerdings nicht - wie die von seinem Vater vorgelegte Bescheinigung (vgl. auch dazu den Senatsbeschluss im Verfahren BVerwG 1 B 15.06 ) - auf die Frage einer möglichen Vorverfolgung im Iran beziehen, sondern darauf, dass der Kläger Mitglied von NID und OIK sei und an deren Veranstaltungen teilgenommen habe. Hierauf ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung mehrfach eingegangen (vgl. etwa UA S. 11 und 21 f.). Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers - ebenso wie das seines Vaters - zu seiner Vorverfolgung im Iran als unglaubhaft beurteilt hat (UA S. 9 f.), kann ebenfalls auf den Senatsbeschluss im Verfahren BVerwG 1 B 15.06 Bezug genommen werden.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.