Beschluss vom 26.09.2007 -
BVerwG 5 B 22.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B5B22.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 5 B 22.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B5B22.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 22.07

  • Niedersächsisches OVG - 11.12.2006 - AZ: OVG 4 LB 234/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe namentlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

2 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten in dem Beschluss vom 25. September 2007 - BVerwG 5 B 17.07 - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.