Beschluss vom 26.09.2002 -
BVerwG 2 B 23.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B2B23.02.0

Leitsatz:

Der Streitwert eines Verfahrens, das einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung betrifft, bestimmt sich nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG (6,5fache des Endgrundgehalts aus dem Beförderungsamt).

  • Rechtsquellen
    VwGO § 144 Abs. 4
    BLV § 12 Abs. 1 S. 2 und 3
    BGB § 839 Abs. 3
    GKG § 13 Abs. 4 S. 2

  • OVG Saarlouis - 29.04.2002 - AZ: OVG 1 R 11/01 -
    OVG des Saarlandes - 29.04.2002 - AZ: OVG 1 R 11/01

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 - 2 B 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B2B23.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 23.02

  • OVG Saarlouis - 29.04.2002 - AZ: OVG 1 R 11/01 -
  • OVG des Saarlandes - 29.04.2002 - AZ: OVG 1 R 11/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 190 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Revision kann in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO nicht zugelassen werden, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts in dem erstrebten Revisionsverfahren jedenfalls aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweisen würde. Der Rechtsgedanke des § 144 Abs. 4 VwGO entfaltet insofern bereits Vorwirkungen in dem Beschwerdeverfahren über die Revisionszulassung (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. April 1990 - BVerwG 5 ER 616.90 - Buchholz 310 § 125 Nr. 9 und vom 2. November 1990 - BVerwG 5 B 100.90 - Buchholz 310 § 43 Nr. 112).
Der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Übertragung eines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 9 m.D. nebst Zulage steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil er es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um den vermeintlichen Anspruch auf Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nach Fußnote 3, in dessen verspäteter Erfüllung er das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Beklagten sieht, durchzusetzen. Auch im Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Dies hat der beschließende Senat für Schadensersatzansprüche aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wiederholt ausgesprochen. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB gilt aber gleichermaßen für Schadensersatzansprüche, die ein Beamter wegen seiner Ansicht nach rechtswidrig unterbliebener Beförderung erhebt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 22.97 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 2 und vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29), der wiederum die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung, aber mit der Berechtigung auf eine Amtszulage gleichsteht (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 und 3 BLV).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, an die das Revisionsgericht mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO) gab es keinen Grund, dass der Kläger gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 m.D. nebst Zulage BBesG in der Zeit nach dem 1. April 1991 keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nahm, wie er es schließlich im Jahr 1995 getan hat. Der Kläger wusste, wie sein Schreiben vom 10. März 1981 zeigt, dass sein Dienstherr aufgrund einer Änderung des Besoldungsrechts Amtsinspektoren der Besoldungsgruppe A 9 mit herausgehobener Funktion ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage übertragen kann. In dem Antwortschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 7. April 1981 waren ihm die Voraussetzungen mitgeteilt worden, von denen das Ministerium die Vergabe eines derartigen Amtes abhängig machte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG (vgl. Beschluss vom 12. März 1997 - BVerwG 2 B 122.96 - ZBR 1997, 236). Der Rückgriff auf das 6,5fache des Endgrundgehalts, gegebenenfalls einschließlich der Amtszulage, ist auch bei einem Kläger, der nur wegen - seiner Ansicht nach - verspäteter Übertragung des Beförderungsamtes klagt, gerechtfertigt. Denn sein Interesse am Prozesserfolg ist nicht allein mit der entgangenen Differenz der Besoldung aus dem Amt, das er inne hatte, und dem Beförderungsamt, das ihm seiner Auffassung nach hätte übertragen werden müssen, gleichzusetzen, sondern wird auch durch weitere Auswirkungen der späten Beförderung, unter anderem durch Auswirkungen versorgungsrechtlicher Art, bestimmt.
§ 13 Abs. 4 Satz 2 GKG ist auch anzuwenden, wenn um die Zahlung einer Amtszulage gestritten wird. Der Verleihung eines anderen Amtes steht die Zuerkennung einer Amtszulage gleich, die nach § 42 Abs. 2 BBesG ruhegehaltfähig ist und als Bestandteil des Ruhegehalts gilt. Der Bewertung des § 12 Abs. 1 BLV, dass die Gewährung einer Amtszulage einer Beförderung gleichsteht, folgt die gerichtskostenrechtliche Behandlung nach § 13 Abs. 4 GKG.