Beschluss vom 26.08.2015 -
BVerwG 1 B 45.15ECLI:DE:BVerwG:2015:260815B1B45.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2015 - 1 B 45.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:260815B1B45.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 45.15

  • VG Stuttgart - 16.04.2014 - AZ: VG A 8 K 640/14
  • VGH Mannheim - 01.04.2015 - AZ: VGH A 11 S 106/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. April 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der - allein geltend gemachte - Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3 1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

4 1.2 Die Beschwerde macht geltend, die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Beweislage, in Bulgarien bestünden keine systemischen Mängel, könne aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht als gefestigt angesehen werden. Denn der Verwaltungsgerichtshof habe eingeräumt, dass der positive Bericht von EASO über die Lage in Bulgarien vom Dezember 2014 unter Umständen einer kritischen Würdigung aufgrund des Berichts von Pro Asyl vom April 2015 bedürfe. Dieser aktuellere Bericht habe im vorliegenden Verfahren jedoch keine Berücksichtigung finden können, weil er dem Berufungsgericht erst nach Niederlegung des unterschriebenen Urteilstenors auf der Geschäftsstelle zugegangen sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ergebe sich aus der divergierenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu systemischen Mängeln im Asylverfahrenssystem Bulgariens. Aufgrund der substantiiert nachgewiesenen, zumindest widersprüchlichen Erkenntnislage sowie der deutlich divergierenden Rechtsprechung auch nach der hier vorliegenden Entscheidung sei deshalb von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache auszugehen.

5 1.3 Mit diesem Vorbringen zur Aufnahmepraxis für Asylbewerber in Bulgarien zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf. Denn das Beschwerdevorbringen zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatrichter vorbehaltene prognostische Würdigung, ob dem Kläger infolge der angeordneten Abschiebung nach Bulgarien dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Beschwerde greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen. Damit kann sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 - juris m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Instanzgerichte eine Tatsachenfrage unterschiedlich beantworten, macht diese aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 132 Rn. 57).

6 1.4 Dass das Berufungsgericht bei seiner tatsächlichen Würdigung in Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen sogenannte systemische Mängel eine Überstellung an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat hindern, nicht den zutreffenden rechtlichen Ansatz (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 - juris m.w.N.) herangezogen hätte, macht die Beschwerde substantiiert nicht geltend.

7 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.