Beschluss vom 26.08.2009 -
BVerwG 4 B 47.09ECLI:DE:BVerwG:2009:260809B4B47.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2009 - 4 B 47.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:260809B4B47.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 47.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.05.2009 - AZ: OVG 1 A 10178/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. Die von ihr für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob es im Rahmen einer baurechtlichen Nachbarklage „bei der Beurteilung von veränderter Sach- und Rechtslage dann auf den aktuellen Stand ankommt, wenn die Veränderung(en) ausschließlich zum Zwecke der Umgehung vorgenommen worden sind“ (Beschwerdebegründung S. 6), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen; denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Parzelle Nr. 61/7 geschaffen worden ist, um zwar dem Wortlaut des § 8 Abs. 9 LBauO zu genügen, den Sinn der Vorschrift aber zu hintergehen. Die Klägerin beanstandet das, indem sie dem Berufungsgericht vorwirft, außer Betracht gelassen zu haben, dass die Bildung der Parzelle Nr. 61/7 auf ein treuwidriges Grundstücksgeschäft der Beigeladenen zurückzuführen sei (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision freilich nicht erreichen.

3 2. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht den Rechtssatz im Senatsbeschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - (BRS 60 Nr. 178) abgelehnt hat, im Rahmen einer baurechtlichen Nachbarklage seien Änderungen der Rechts- und Sachlage, die nach Erteilung einer Baugenehmigung einträten, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirkten. Vielmehr macht sie geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass hier eine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliege (Beschwerdebegründung S. 4). Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt indes nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

4 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen das Gebot der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Die Klägerin vermisst angesichts der unterschiedlichen Angaben der Beteiligten (6,98 bis 7,66 m) eine Messung der Länge der Grenzbebauung (zum Flurstück Nr. 71/1) durch das Berufungsgericht (Beschwerdebegründung S. 6). Sie trägt jedoch nicht vor, was diese Messung voraussichtlich ergeben hätte. Selbst wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, sie wolle behaupten, das Berufungsgericht hätte - wie sie (Berufungsurteil S. 11) - eine Länge von 7,66 m aufgemessen, käme die Zulassung der Verfahrensrevision nicht in Betracht. Denn auf den fehlenden Feststellungen des Berufungsgerichts „vor Ort“ würde das Berufungsurteil nicht beruhen. Das Berufungsgericht ist auch bei Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Länge der Grenzbebauung zu ihrem Flurstück Nr. 71/7 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Grenzbebauung auf dem Flurstück Nr. 61/7 an allen Grundstücksgrenzen eine Gesamtlänge von 17,87 m aufweist und damit „immer noch nach § 8 Abs. 9 LBauO zulässig wäre“ (UA S. 12). Kein tauglicher Gegenstand der Verfahrensrüge ist der Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht hätte wegen (angeblichen) Unterschreitens des notwendigen Grenzabstands von drei Metern zum Flurstück 70/8 auch die Länge der Bebauung zu diesem Grundstück mit in die Berechnung einstellen müssen (Beschwerdebegründung S. 6). Sollte das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, es komme nur auf die Bebauung an, die „unmittelbar“ an die Grundstücksgrenze heranreiche (UA S. 8), und diese Auffassung irrig sein, läge darin ein materiell-rechtlicher Fehler.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.