Beschluss vom 26.08.2003 -
BVerwG 7 B 70.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260803B7B70.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2003 - 7 B 70.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260803B7B70.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 70.03

  • VG Dresden - 07.05.2003 - AZ: VG 12 K 339/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

I


Der Kläger begehrt u.a. die Feststellung der Rückübertragungsberechtigung hinsichtlich eines Unternehmens. Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil das streitige Unternehmen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) enteignet worden sei und im Übrigen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II


Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor. Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf zwei jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt worden, kann im Hinblick auf das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit die Revision nur dann zugelassen werden, wenn gegen jede der beiden entscheidungstragenden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 <11>). Daran scheitert die Beschwerde; denn ihr Vorbringen gegen die "Hauptbegründung" des angefochtenen Urteils greift nicht durch. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die im Zusammenhang mit der "Hilfsbegründung" des angefochtenen Urteils geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen.
Die gegen die "Hauptbegründung" des angefochtenen Urteils gerichtete Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet. Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, es hätte von Amts wegen weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verfügung des Ministeriums des Innern, H.A. Amt zum Schutz des Volkseigentums, vom 20. Juli 1951 anstellen müssen. Dieses Vorbringen genügt zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. Die Beschwerde trägt nichts dafür vor und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht nach seiner maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung Nachforschungen in dieser Richtung auch ohne einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers hätten aufdrängen müssen. Ausführungen hierzu wären umso mehr geboten gewesen, als sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil mit der Verfügung vom 20. Juli 1951 gar nicht befasst, weil es ausgehend von dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes die hierfür genügende vollständige Verdrängung der Anteilseigner aus dem Betriebsvermögen "im Grunde bereits" mit der Anordnung von Volkseigentum durch die Nr. 2 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948, jedenfalls aber mit der Durchsetzung der Auffassung, auch die "Anteilsbetriebe" seien vollständig volkseigen, als endgültig bewirkt ansieht (vgl. UA S. 8 und 9). Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber auch dann durch den Befehl Nr. 447 hergestellt, wenn man den Verlustzeitpunkt erst mit der Löschung im Handelsregister und damit nach dem 7. Oktober 1949 ansetzen würde (UA S. 9; vgl. hierzu auch Beschluss vom 25. Juni 1998 - BVerwG 7 B 120.98 - in einem Parallelverfahren zu der vorliegenden Verwaltungsstreitsache).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 GKG.