Beschluss vom 26.08.2002 -
BVerwG 7 B 92.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260802B7B92.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.08.2002 - 7 B 92.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260802B7B92.02.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 92.02
- VG Schwerin - 17.04.2002 - AZ: VG 3 A 3614/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. April 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 469 € festgesetzt.
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil der Beigeladene zu 1 ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück redlich erworben habe und die Rückübertragung daher nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs stellt. Der Kläger bezeichnet keinen der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO genannten Gründe, die allein die Zulassung der Revision rechtfertigen können. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung in Angriffen auf die Feststellung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.