Beschluss vom 26.06.2017 -
BVerwG 1 B 114.17ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B1B114.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - 1 B 114.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B1B114.17.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 114.17

  • VG Chemnitz - 25.11.2009 - AZ: VG 2 K 43/08
  • OVG Bautzen - 21.03.2017 - AZ: OVG 4 A 600/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Prozesskostenhilfeantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Zulassung der Revision ist zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Mindestanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

3 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

4 a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob eine ausschließlich durch die Behörde geführte Verwaltungsakte eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich in Anspruch nehmen kann bzw. sogar muss oder ob dieser Umstand im Rahmen einer vorzunehmenden Beweiswürdigung zumindest zu Lasten der Behörde berücksichtigt werden muss",
bezeichnet eine fallübergreifender Klärung nicht zugängliche Frage der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung, die zudem nicht berücksichtigt, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG im Jahr 2004 davon ausgegangen ist, dass sich diese zwar nicht bei den Akten befinde, für ihre Erteilung aber hinreichende Anhaltspunkte - auch in den Akten - bestünden.

5 b) Auch die weitere Frage,
"inwieweit eine wiederholende Verfügung ... in Betracht kommt, wenn die Existenz des Ausgangsbescheides ... im Streit steht",
rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass dem Kläger 2004 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt worden ist und die wiederholende Verfügung von 2017 nur dazu diente, dass er dies nachweisen kann.

6 2. Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1978 - 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116). Aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht hier - trotz der von ihm angeführten Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem Kläger 2004 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt worden ist - eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar.

7 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.