Beschluss vom 26.06.2012 -
BVerwG 1 WB 27.11ECLI:DE:BVerwG:2012:260612B1WB27.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2012 - 1 WB 27.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260612B1WB27.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 27.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldapotheker Göhring und
die ehrenamtliche Richterin Hauptgefreiter Schröder
am 26. Juni 2012 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes.

2 Der 1984 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Mannschaften mit einer auf 8 Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endet. Zum Oberstabsgefreiten wurde er am 5. Mai 2009 befördert. Seit dem 1. März 2008 wird er auf dem Dienstposten eines Jägers und Panzerabwehrsoldaten MILAN bei der ...Jägerregiment ... in H... verwendet.

3 Mit Schreiben vom 16. September 2010 beantragte der Antragsteller den Laufbahnwechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes verbunden mit einer Weiterverpflichtung auf 12 Jahre. In seinem Bewerbungsbogen vom selben Tage gab der Antragsteller als Verwendungswünsche 1. Nachschubdienstfeldwebel, 2. Materialnachweisfeldwebel und 3. Feldjäger an; er erklärte sich auch mit einer Verwendung im Uniformträgerbereich Luftwaffe einverstanden. Mit Bewerberdatensatz vom 23. September 2010 teilte das Regiment des Antragstellers der Stammdienststelle der Bundeswehr mit, dass dieser einen Wechsel in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes mit einer Einplanung für die Ausbildungs- und Verwendungsreihe 27609 (Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst) in allen militärischen Organisationsbereichen bzw. Uniformträgerbereichen bundesweit wünsche.

4 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr den Antrag auf Laufbahnwechsel ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass gemäß den Bestimmungen für die Durchführung der Eignungsfeststellungen und Einplanungen von Laufbahnwechslerinnen und Laufbahnwechslern in eine Feldwebellaufbahn ein Laufbahnwechsel nur möglich sei, wenn der Bewerber die erforderliche berufliche Voraussetzung für den neuen Feldwebeldienstposten bereits besitze, d.h. wenn zur Besetzung des Feldwebeldienstpostens keine zivilberufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahme (Gesellenebene) erforderlich sei.

5 Mit Schreiben vom 3. November 2010 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung verwies er darauf, dass er eine Ausbildung zum Handelsfachpacker absolviert habe und ihm dabei die gleichen Fähigkeiten vermittelt worden seien wie einer Fachkraft für Lagerwirtschaft. Er habe seine zweieinhalbjährige Ausbildung gerade angetreten, als die Umstellung auf die dreieinhalbjährige Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft begonnen habe. Trotz seiner Ausbildung nach dem alten Modell sei er vollständig fähig, die Aufgaben eines Feldwebels im Fachdienst zu erfüllen; dies habe er in seiner Kompanie und in zwei Auslandseinsätzen im Nachschubbereich bewiesen. Im QRF-Einsatz von 2009/2010 sei er für 190 Soldaten seiner Kompanie alleine verantwortlich gewesen, weil sich sein Teileinheitsführer in Masar-e-Sharif befunden habe und seine Kompanie über mehrere Monate in Kundus stationiert gewesen sei; für diese Leistung sei er vom Kompaniechef ausgezeichnet worden.

6 Mit Bescheid vom 4. April 2011 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Der Antragsteller verfüge nicht über die beruflichen Voraussetzungen in der von ihm gewünschten Ausbildungs- und Verwendungsreihe 27609 (Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst), sodass eine Einplanung im Uniformträgerbereich Heer bzw. in den militärischen Organisationsbereichen Heer und Streitkräftebasis nicht habe vorgenommen werden können. Im Rahmen der Abhilfeprüfung habe die Stammdienststelle ferner festgestellt, dass auch im Bereich Luftwaffe bundesweit keine Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt werden könne, weil kein dienstliches Interesse an Bewerbern ohne verwertbaren Zivilberuf bestehe. Gleiches gelte für die Einplanung in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25303 (Feldjäger). Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermittle die Ausbildung zum Handelsfachpacker nicht die gleichen Fähigkeiten wie die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft. Der Handelsfachpacker sei bis 2004 ein anerkannter Ausbildungsberuf mit zweijähriger Ausbildungsdauer gewesen; zum 1. August 2004 sei er durch die ebenfalls zweijährige Ausbildung zum Fachlageristen abgelöst worden. Bei der Fachkraft für Lagerwirtschaft habe es sich hingegen um einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Ausbildungsdauer gehandelt, der seinerseits 2004 durch den Beruf der Fachkraft für Lagerlogistik abgelöst worden sei. Trotz vorhandener Überschneidungen zwischen den Berufsbildern sei in Bezug auf eine mögliche Vergleichbarkeit die unterschiedliche Ausbildungsdauer und die damit einhergehende unterschiedliche Breite und Tiefe der Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen. Das Streitkräfteunterstützungskommando als die für die Ausbildung im Bereich Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst fachlich zuständige Stelle sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufsausbildung des Antragstellers keinem Personalbegriff als verwertbar zugeordnet werden könne und daher für den Laufbahnwechsel eine zivile Aus- und Weiterbildungsmaßnahme erforderlich wäre. Die unbestrittenen guten dienstlichen Leistungen des Antragstellers könnten die fehlende zivilberufliche Qualifikation für die Wahrnehmung von Aufgaben als Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes nicht ersetzen.

7 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2011 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2011 dem Senat vorgelegt.

8 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er besitze nicht nur einen einfachen, sondern einen qualifizierenden Hauptschulabschluss. Als Handelsfachpacker alter Art seien ihm die gleichen fachlichen Kenntnisse beigebracht worden wie einer Fachkraft für Lagerwirtschaft; er verweise hierzu auf den von der Industrie- und Handelskammer genehmigten Ausbildungsrahmenplan. Außerdem habe er in mehreren Auslandseinsätzen seine Leistungen unter Beweis gestellt. Er sei deshalb für die Feldwebellaufbahn befähigt und bringe die nötigen Qualifikationen dafür mit.

9 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

10 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Es sei unstrittig, dass der Antragsteller über einen qualifizierenden Hauptschulabschluss und einen grundsätzlich förderlichen Berufsabschluss verfüge. Allerdings sei sein Berufsabschluss als Handelsfachpacker nicht verwertbar, weil er nicht die Voraussetzung für die Wahrnehmung eines militärischen Dienstpostens schaffe oder wesentliche zeitliche oder kostenintensive fachliche Ausbildungsanteile ersetze. Die Berufsausbildung des Antragstellers zum Handelsfachpacker könne keinem Personalbegriff als verwertbar zugeordnet werden, sodass für den begehrten Laufbahnwechsel weiterhin die Durchführung einer entsprechenden zivilen Aus- und Weiterbildungsmaßnahme erforderlich sei.

11 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13 Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Sein Rechtsschutzbegehren ist dahin auszulegen, dass er beantragt, den Ablehnungsbescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 4. April 2011 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

14 Dieser zulässige Antrag ist nicht begründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Stammdienststelle und des Bundesministers der Verteidigung sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

15 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zu einer Laufbahn oder den Laufbahnwechsel (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 49.03 - und vom 5. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 59.09 - Rn. 9). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Die Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften (wie z.B. Erlassen oder Richtlinien) festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>).

16 Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel gemäß § 27 Abs. 1 und 3 SG i.V.m. § 3 Abs. 3, §§ 15, 20 SLV aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 4 Abschnitt II der Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten (ZDv 20/7) vom 27. März 2002 (Neudruck Januar 2008) näher geregelt. Die Zulassung steht nach § 20 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 429, 434 ZDv 20/7 im pflichtgemäßen Ermessen der Stammdienststelle der Bundeswehr und setzt unter anderem Bedarf und Eignung des Bewerbers voraus. Weitere Maßgaben ergaben sich für den vorliegenden Fall aus den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ/PM - für die Durchführung der Eignungsfeststellungen und Einplanungen von Laufbahnwechslerinnen und Laufbahnwechslern in eine Feldwebellaufbahn vom 2. November 2009. Gemäß Anlage 1 zu diesen Bestimmungen ist ein Wechsel aus der Laufbahn der Mannschaften oder Fachunteroffiziere in eine Feldwebellaufbahn im Uniformträgerbereich Heer nur möglich, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen für den neuen Feldwebeldienstposten bereits besitzen, d.h. wenn zur Besetzung des Feldwebeldienstpostens keine zivilberufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahme (Gesellenebene) erforderlich ist; Ausnahmen sind nur bei bestimmten - hier nicht einschlägigen - Mangel-Ausbildungs- und Verwendungsreihen möglich.

17 Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antrag auf Laufbahnwechsel abgelehnt wurde, weil der Antragsteller über keine unmittelbar - d.h. ohne zusätzliche zivilberufliche Aus- und Weiterbildung - auf einem Feldwebeldienstposten verwertbare Berufsausbildung verfügt (zum Begriff der „Verwertbarkeit“ in diesem Zusammenhang vgl. Anlage 9 Nr. 8 Abs. 3 zur ZDv 20/7).

18 Keinen Bedenken begegnen die Verwaltungsvorschriften, die die Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Laufbahnwechsel steuern. Es stellt ein legitimes Anliegen dar, wenn der Dienstherr aus personalwirtschaftlichen und haushalterischen Erwägungen von Bewerbern, die in eine andere Laufbahn wechseln wollen, fordert, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen für die neue Tätigkeit bereits verfügen und diese nicht erst auf Kosten des Dienstherrn während des laufenden Dienstverhältnisses erwerben müssen. Dies gilt verstärkt bei Soldaten auf Zeit, wenn - je nach Lage des Einzelfalls - eine Nutzung der erworbenen beruflichen Qualifikation nur noch in einer begrenzten und im Verhältnis zur Gesamtdienstzeit untergeordneten Restdienstzeit möglich ist (vgl. allgemein zum Zweck der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung Beschluss vom 15. Dezember 2009 - BVerwG 1 WB 26.09 - Rn. 22 ff.).

19 Nicht zu beanstanden ist ferner die Anwendung der Verwaltungsvorschriften auf die Bewerbung des Antragstellers. Der vom Antragsteller erlernte Beruf des Handelsfachpackers ist nach dem Ausbildungs- und Verwendungskatalog der Streitkräfte in der gewünschten Ausbildungs- und Verwendungsreihe 27609 (Materialbewirtschaftung/Nachschubdienst) keinem Personalbegriff als verwertbar zugeordnet; das Gleiche gilt für den Beruf des Fachlageristen, der 2004 den Beruf des Handelsfachpackers abgelöst hat. Die Berufe des Handelsfachpackers (bis 2004) bzw. Fachlageristen (ab 2004) sind auch nicht, wie der Antragsteller geltend macht, gleichwertig mit den Berufen der Fachkraft für Lagerwirtschaft (bis 2004) bzw. der Fachkraft für Lagerlogistik (ab 2004), die für verschiedene Verwendungen im Fachdienst der Unteroffiziere verwertbar wären. Die Berufe unterscheiden sich, wie im Beschwerdebescheid zutreffend ausgeführt wird, durch die Dauer (Handelsfachpacker bzw. Fachlagerist: 2 Jahre; Fachkraft für Lagerwirtschaft bzw. Lagerlogistik: 3 Jahre) und den Umfang der Ausbildung (vgl. im Einzelnen die Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik vom 26. Juli 2004, BGBl I S. 1887, sowie die Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit unter www.berufenet.arbeitsagentur.de). Die Ausbildung als Fachlagerist kann zwar ggf. durch eine darauf aufbauende Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ergänzt werden; eine solche ergänzende Ausbildung hat der Antragsteller jedoch nicht absolviert.

20 Soweit die Stammdienststelle im Rahmen der Abhilfeprüfung festgestellt hat, dass auch im Bereich Luftwaffe bundesweit keine Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt werden könne, weil aufgrund der Personalbedarfslage kein dienstliches Interesse an Bewerbern ohne verwertbaren Zivilberuf bestehe, hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Gleiches gilt für die Feststellung, dass bundesweit mangels Bedarfs auch keine Einplanungsmöglichkeit in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25303 (Feldjäger) gegeben ist.

21 Der Bundesminister der Verteidigung hat schließlich gewürdigt, dass der Antragsteller nicht nur einen (einfachen) Hauptschulabschluss, was für die Zulassung zur Feldwebellaufbahn genügen würde (Nr. 424 ZDv 20/7), sondern einen qualifizierenden Hauptschulabschluss besitzt, und dass er als Nachschubdienstsoldat auch in Auslandseinsätzen gute Leistungen gezeigt hat, was sich auch aus dem in der Personalgrundakte befindlichen vorläufigen Dienstzeugnis vom 8. Juli 2010 ergibt. Er hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass beides keinen Ersatz oder Ausgleich für die fehlende formale zivilberufliche Qualifikation bilden kann.