Beschluss vom 26.06.2006 -
BVerwG 8 B 52.06ECLI:DE:BVerwG:2006:260606B8B52.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2006 - 8 B 52.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260606B8B52.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 52.06

  • VG Frankfurt/Oder - 16.02.2006 - AZ: VG 8 K 427/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Das vollständige Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 10. März 2006 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete daher am 10. Mai 2006. Eine Verlängerung der Begründungsfrist sieht das Gesetz im Unterschied zur Begründungsfrist für die Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht vor. Darüber musste entgegen der Ansicht der Beschwerde in der Rechtsmittelbelehrung nicht gesondert belehrt werden.

2 Den Klägerinnen konnte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gewährt werden, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war. Die mangelnde Kenntnis eines Rechtsanwaltes von der Vorschrift des § 133 VwGO vermag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, wegen Erkrankung des Lebensgefährten einer Klägerin seien die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen, „eine einheitliche Willensbetätigung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu Wege zu bringen“, könnte dies - wenn überhaupt - nur im Zusammenhang mit der Frist zur Einlegung der Beschwerde von Bedeutung sein, nicht aber für die Begründungsfrist. Die fachgerechte Erstellung der Begründung, der gerade der Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO dienen soll, war Sache der Prozessbevollmächtigten und bedurfte keiner Abstimmung zwischen den Klägerinnen.

3 Im Übrigen entspricht die Beschwerdebegründung auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde bezeichnet keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Zulassungsgründe. Stattdessen macht sie nach Art einer Berufungsbegründung geltend, das angefochtene Urteil sei inhaltlich fehlerhaft. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils rechtfertigen zwar nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, nicht aber die Zulassung der Revision. Die Fehlerhaftigkeit eines Urteils stellt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.