Beschluss vom 26.06.2003 -
BVerwG 1 B 350.02ECLI:DE:BVerwG:2003:260603B1B350.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2003 - 1 B 350.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260603B1B350.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 350.02

  • Hessischer VGH - 22.07.2002 - AZ: VGH 10 UE 3036/95.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2002 wird aufgehoben, soweit es das Begehren des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem im Tenor zum Ausdruck kommenden Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), zu Recht darin, dass das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Frage eines Abschiebungshindernisses nach § 56 Abs. 6 AuslG (UA S. 25 f.) nicht dargelegt hat, aufgrund welcher Erkenntnisse es zu der Einschätzung gelangt ist, dem Kläger drohten im Falle einer Abschiebung nach Sri Lanka im Hinblick auf die aus dem Attest des Dr. S. vom 27. Juni 1999 sowie aus den Berichten des Krankenhauses vom 24. November 1998 und vom 2. Juli 1999 ersichtlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen keine die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllenden Gefahren und es bestünden auch keine Bedenken, dass der Kläger wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sofern sie auch heute noch bestehen sollten, daran gehindert wäre, bei der Rückkehr nach Sri Lanka dort eigenständige existenzsichernde Maßnahmen ergreifen zu können. Da das Berufungsgericht für die in Rede stehende Gefährdungseinschätzung und Gefährdungsprognose weder eine Erkenntnisquelle angeführt noch sonst dargelegt hat, worauf es seine Überzeugung stützt, ist es seiner Pflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nachgekommen, in dem Urteil die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Überzeugung entscheidend gewesen sind. Damit hat es zugleich das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.
Auf die weiteren Rügen kommt es danach nicht an.