Beschluss vom 26.05.2003 -
BVerwG 8 B 25.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260503B8B25.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.05.2003 - 8 B 25.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260503B8B25.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 25.03

  • VG Dessau - 12.11.2002 - AZ: VG 3 A 346/00 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 12. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beschwerde ist es schon nicht gelungen, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht in der Beschwerdeschrift zu formulieren.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er meint, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Begründungen des Klägers nicht berücksichtigt. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde noch nicht dargetan, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und welche Tatsachen diesen begründen. Entscheidend ist aber, dass die Beschwerde im Grunde rügt, dass das Gericht eine unrichtige Auslegung seines Vorbringens vorgenommen habe. Damit greift die Beschwerde die Beweiswürdigung durch die Tatsacheninstanz an. Sie kann aber aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören. Ausgehend von diesem eingeschränkten Überprüfungsansatz ist dem Verwaltungsgericht kein Verfahrensfehler bei der Auslegung der Erklärung des Beschwerdeführers vom 25. Juli 1994 unterlaufen. Vielmehr ist die Auslegung der Erklärung, dass in Wirklichkeit die Wahl einer Entschädigung nicht in dieser Erklärung liegt, nachvollziehbar und plausibel. Ebenso wenig kommt ein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör in Betracht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert schon in der Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Schon daran fehlt es vorliegend. Es kommt hinzu, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sehen will, dass dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG LSA bezüglich der Versäumung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG gewährt worden sei, so wird schon nicht deutlich, gegen welche prozessuale Pflicht das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll.
Da somit die Beschwerde erfolglos bleibt, kann dahinstehen, ob der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nunmehr gestellte Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet ist.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.