Beschluss vom 26.04.2016 -
BVerwG 10 B 2.16ECLI:DE:BVerwG:2016:260416B10B2.16.0

Beschluss

BVerwG 10 B 2.16

  • VG Koblenz - 08.12.2014 - AZ: VG 3 K 1066/13.KO
  • OVG Koblenz - 17.11.2015 - AZ: OVG 6 A 10633/15.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2016
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat Erfolg. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG RP, der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dem revisiblen Recht angehört, der Verjährung unterliegt und von welchen Voraussetzungen der Eintritt der Verjährung abhängt. Diese für eine Vielzahl von Fällen bedeutsame Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 2. Alt. RDGEG vertreten lassen.