Beschluss vom 26.04.2013 -
BVerwG 4 B 45.12ECLI:DE:BVerwG:2013:260413B4B45.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2013 - 4 B 45.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:260413B4B45.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 45.12

  • VG Berlin - 19.05.2008 - AZ: VG 19 A 167.08
  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.06.2012 - AZ: OVG 2 B 18.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die nur eingeschränkte Zulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juni 2012 aufgehoben.
  2. Die Revision wird ohne Einschränkung zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren insgesamt vorläufig auf 897 120 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO beitragen kann.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 8.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.