Beschluss vom 26.04.2012 -
BVerwG 7 A 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:260412B7A5.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.04.2012 - 7 A 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260412B7A5.12.0]
Beschluss
BVerwG 7 A 5.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 22. März 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.