Beschluss vom 26.04.2012 -
BVerwG 7 A 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:260412B7A5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2012 - 7 A 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:260412B7A5.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 5.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 22. März 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.