Beschluss vom 26.04.2006 -
BVerwG 5 B 79.05ECLI:DE:BVerwG:2006:260406B5B79.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - 5 B 79.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260406B5B79.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 79.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 26.05.2005 - AZ: OVG 11 B 8.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 26. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2 1. Die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde geltend macht, die Frage der Rückwirkung sei für die hier vorliegende Fallgestaltung noch nicht entschieden und entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege im Falle des Klägers eine verfassungswidrige echte Rückwirkung vor, greift nicht durch.

3 Die Beschwerde macht insoweit geltend, mit der Einreise auf der Grundlage des im Jahre 1996 erteilten Aufnahmebescheides sei der Spätaussiedlerstatus des Klägers entstanden und die nachträgliche Verschärfung der Bekenntnisvoraussetzungen dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Soweit gemäß § 100a BVFG für Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG generell auf die nach Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes geltende Rechtslage abzustellen sei, liege eine echte Rückwirkung vor, welche verfassungsrechtlich unzulässig sei, da der Kläger auf den Bestand des mit der Einreise kraft Gesetzes entstandenen Status habe vertrauen dürfen.

4 Soweit die Beschwerde zur Frage der Rückwirkung im Zusammenhang mit dem bei Einreise entstandenen Spätaussiedlerstatus geltend macht, die bisher vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Frage einer Rückwirkung bislang lediglich im Zusammenhang mit den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse entschieden, nicht aber in Hinblick auf die Verschärfung der Bekenntnisanforderungen durch das neu eingeführte Erfordernis eines durchgehenden Bekenntnisses, und die von der Vorinstanz genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und vom 22. April 2004 - BVerwG 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11) bezögen sich bloß auf Fälle, in denen - mangels erfolgter Wohnsitznahme - noch kein Spätaussiedlerstatus entstanden sei, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die von der Vorinstanz gegen das Eingreifen eines Vertrauensschutzes angeführten Gesichtspunkte durchgreifen; denn jedenfalls betreffen die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der zum 7. September 2001 erfolgten Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG aufgeworfenen Fragen des Vertrauensschutzes ein Übergangsproblem zu ausgelaufenem Recht (Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 104.05 - unter Hinweis auf einen früheren Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 5 B 111.04 -). Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Es ist nichts dafür dargetan, dass das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N.; vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 11.99 - juris; vom 11. Februar 2005 - BVerwG 5 B 12.05 -); für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - a.a.O. m.w.N.).

5 Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, auch im Falle der Anwendbarkeit des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) wäre die Revision zuzulassen gewesen, denn anders als in den den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 - (BVerwGE 119, 188) und - BVerwG 5 C 40.03 - (BVerwGE 119, 192) zugrunde liegenden Fällen, bei denen die betreffenden Personen ohne deutsches Volkstumsbewusstsein aufgewachsen seien und bei der Erstausstellung des Inlandspasses keine innere deutsche Identität bestanden habe, sei beim Kläger die innere Bekenntnislage durchgehend deutsch gewesen und sein Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, sei nach den erstinstanzlichen Zeugenaussagen unzweifelhaft zutage getreten. Die Vorinstanz hat das Vorbringen des Klägers, er sei von seiner persönlichen Umgebung stets als Deutscher wahrgenommen worden, mit der Begründung als (beweis-)unerheblich angesehen, das Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung sei gegenüber einem insoweit allenfalls vorliegenden Bekenntnis „auf vergleichbare Weise“ vorrangig. Hiergegen sind Rügen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht vorgetragen.

6 2. Eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92) und 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 und 5 C 40.03 - (a.a.O.) ist nicht dargelegt.

7 Die Beschwerde meint, bei Anwendung der Maßstäbe des Urteils vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - (a.a.O.) zu den Anforderungen an ein Bekenntnis bei mehrfachem Wechsel der äußeren Bekenntniserklärung sei in dem Nationalitätenwechsel im Jahre 1960 kein Bekenntnis des Klägers zu sehen, da der hierfür notwenige innere Bewusstseinswandel fehle und es sich um ein punktuelles Ereignis handele, wobei der Kläger das Vorgehen Dritter nur hingenommen habe. Insoweit lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht dem Kläger nicht den - nach seinem Vorbringen vom Vater bewirkten - Nationalitätenwechsel als solchen, sondern die nachfolgende Verwendung der geänderten Nationalitäteneintragung gegenüber den Behörden, insbesondere für Zwecke der Studienzulassung, als rechtserheblich entgegenhält, und dass es dabei nicht von der dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fassung des § 6 BVFG, sondern von der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes als maßgeblicher Fassung ausgegangen ist.

8 Auch eine Divergenz zu dem Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - (a.a.O.) ist nicht zu erkennen. Der dort aufgestellte Rechtssatz, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis fortwirke und bis zur Ausreise nicht kontinuierlich bekräftigt und wiederholt werden müsse, schließt nicht aus, dass die Wirkung eines vom Kläger im Jahre 1956 im Zusammenhang mit der Ausstellung seines 1. Inlandspasses abgegebenen Bekenntnisses durch den 1960 erfolgten Wechsel der Nationalitäteneintragung und das Gebrauchmachen davon im Behördenverkehr unterbrochen worden ist. Soweit die Beschwerde rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht, insbesondere ohne Kenntnis der Gesetzeslage im Herkunftsgebiet, von einer Abänderbarkeit der im Jahre 1960 erfolgten Nationalitäteneintragung ausgegangen, ist damit nicht eine Divergenz im Rechtssatz, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet.

9 3. Ein Verfahrensfehler (Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör) liegt nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2005 ein klageabweisendes Urteil verkündet hat, ohne die beiden vom Kläger angebotenen präsenten Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob der Wille des Klägers, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft zutage getreten sei. Das Beschwerdevorbringen hierzu vermag einen Verfahrensfehler schon deshalb nicht zu begründen, weil es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auf den unter Beweis gestellten Umstand, dass der Kläger von seiner persönlichen und beruflichen Umgebung stets als Deutscher wahrgenommen worden sei, nicht entscheidungserheblich ankam (S. 14 des Urteils).

10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).