Beschluss vom 26.04.2005 -
BVerwG 3 B 128.04ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B3B128.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2005 - 3 B 128.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260405B3B128.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 128.04

  • VG Potsdam - 13.09.2004 - AZ: VG 1 (15) K 6287/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. D e t t e und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. September 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob dem Restitutionsanspruch einer Gemeinde nach Art. 21 Abs. 3 EV entgegensteht, dass die Anspruchstellerin oder ihr Rechtsvorgänger das zurückverlangte Grundeigentum kurz vor seiner Überführung in Eigentum des Volkes aufgrund der Auflösung einer Interessentengesamtheit nach vormals preußischem Recht erlangt hat, ohne dass die Mitglieder der Gesamtheit entschädigt worden wären.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 18.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.