Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Ausbau der Bundesstraße B 170 - Bergstraße zwischen Fritz-Löffler-Straße und Böllstraße - in Dresden. Er ist Eigentümer eines teilweise von ihm selbst bewohnten Wohngebäudes. Mit seiner Klage rügt der Kläger Verfahrensmängel im Planfeststellungsverfahren und macht darüber hinaus geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, weil aufgrund der vorhabenbedingt zu erwartenden Lärm- und Luftschadstoffbeeinträchtigungen im Bereich seines Grundstücks eine Tunnel- oder Troglösung hätte gewählt oder eine Lärmschutzwand hätte vorgesehen werden müssen.


Beschluss vom 26.04.2004 -
BVerwG 9 A 4.03ECLI:DE:BVerwG:2004:260404B9A4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2004 - 9 A 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260404B9A4.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 4.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 19. April 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.