Beschluss vom 26.03.2007 -
BVerwG 5 B 103.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260307B5B103.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 5 B 103.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260307B5B103.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 103.07

  • Niedersächsisches OVG - 19.12.2006 - AZ: OVG 4 LB 345/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 2. März 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.