Beschluss vom 26.03.2004 -
BVerwG 1 B 43.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260304B1B43.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 B 43.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260304B1B43.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 43.04

  • Hamburgisches OVG - 12.12.2003 - AZ: OVG 1 Bf 225/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde macht zunächst eine Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1982 - BVerwG 7 B 84.81 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 126) geltend. Nach dieser Entscheidung sei "das Nachschieben eines ergänzenden Vortrags zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe auch ohne die zeitliche Begrenzung der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig". Nur darum sei es bei dem vom Oberverwaltungsgericht unbeachtet gelassenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 gegangen, weshalb die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Mit diesem Vortrag wird eine Abweichungsrüge nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Die Beschwerde legt nämlich nicht - wie erforderlich - dar, dass das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung einen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt hat. Sie meint lediglich, das Berufungsgericht hätte den Vortrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 als Nachschieben eines ergänzenden Vortrags bewerten müssen. Damit wendet sie sich indessen gegen die Bewertung des Sachvortrags durch das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall und behauptet - allenfalls - eine unrichtige Rechtsanwendung. Dafür, dass das Oberverwaltungsgericht sich mit seiner Entscheidung in einen grundsätzlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat, lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass das Oberverwaltungsgericht bei seinen Ausführungen unter 2. des angefochtenen Beschlusses die Möglichkeit des ergänzenden Nachschiebens einer Begründung für einen Wiedereinsetzungsgrund im vorliegenden Einzelfall oder gar grundsätzlich verkannt hätte. Es hat vielmehr dargelegt, dass der Vortrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2003 nicht ergänzend, sondern neu gewesen ist. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Die Beschwerde ist ferner auch deshalb unzulässig, weil die Divergenzrüge sich auf eine von zwei die Entscheidung des Berufungsgerichts selbständig tragenden Begründungen bezieht, ohne dass in Bezug auf die erste Begründung (unter 1. der Begründung des angefochtenen Beschlusses, BA S. 6 f.) ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
Schon aus den beiden vorgenannten Gründen fehlt es auch an der Bezeichnung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die mit der Divergenzrüge angesprochene Rechtsfrage.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.