Beschluss vom 26.02.2015 -
BVerwG 1 WB 1.15ECLI:DE:BVerwG:2015:260215B1WB1.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 - 1 WB 1.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:260215B1WB1.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 1.15

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant von Löwenstern und
die ehrenamtliche Richterin Stabsfeldwebel Schälicke
am 26. Februar 2015 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die verzögerte Bearbeitung eines Versetzungsantrags.

2 Die 19.. geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 20.. Mit Wirkung vom 1. November 20.. wurde sie zum Hauptfeldwebel befördert. Sie wird nach Auflösung ihrer früheren Einheit, der ...bataillon ... in M., seit dem 1. April 2014 als ...feldwebel Streitkräfte bei der ...regiment ... in M. verwendet.

3 Die Antragstellerin ist verheiratet. Ihr Ehemann ist ebenfalls Berufssoldat und derzeit beim ...bataillon ... in M. eingesetzt. Sie haben einen im Dezember 20.. geborenen Sohn.

4 Mit Schreiben vom 7. April 2014 beantragte die Antragstellerin zum Zwecke der Familienzusammenführung ihre Versetzung an den Standort M.

5 Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 stellte die Antragstellerin einen weiteren Versetzungsantrag, der sich auf den konkreten Dienstposten eines Militärisches Nachrichtenwesen Feldwebel/Bootsmann Streitkräfte beim ...bataillon ... in M. (Objekt-ID ...) bezog.

6 Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 erhob die Antragstellerin (Untätigkeits-) Beschwerde, weil ihre Versetzungsanträge vom 7. April 2014 und 2. Juni 2014 (sowie weitere Anträge) noch nicht beschieden worden seien.

7 Mit Bescheid vom 11. August 2014, der Antragstellerin am 3. September 2014 telefonisch und am 9. September 2014 förmlich eröffnet, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 ab, weil der begehrte Dienstposten bereits anderweitig verbindlich nachgeplant sei.

8 Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. September 2014 Beschwerde, weil sie sich bei der Dienstpostenbesetzung aufgrund zu langer Bearbeitungszeiten benachteiligt sehe. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 erhob die Antragstellerin weitere Beschwerde, weil sie auf die Beschwerde vom 10. September 2014 noch keinen abschließenden Bescheid erhalten habe.

9 Unter dem 20. Oktober 2014 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement mit, dass beabsichtigt sei, die Antragstellerin zum 1. November 2015 auf den Dienstposten eines ...feldwebel Bundeswehr im ...bataillon ... nach M. zu versetzen. In einem Personalgespräch am 27. Oktober 2014 erklärte sich die Antragstellerin mit der geplanten Versetzung einverstanden. Mit Verfügung Nr. ... vom 12. November 2014 ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin die angekündigte Versetzung der Antragstellerin zum 1. November 2015 an; die Verfügung trägt unter anderem den Vermerk, dass sie gleichzeitig als abschließender Bescheid auf das Gesuch der Antragstellerin vom 7. April 2014 gelte.

10 Mit Bescheid vom 14. November 2014, zugestellt am 1. Dezember 2014, wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die (Untätigkeits-) Beschwerde vom 24. Juni 2014 in Bezug auf den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragstellerin sie bereits eingelegt habe, bevor das Bundesamt für das Personalmanagement von ihrem Anliegen Kenntnis erlangt habe.

11 Mit weiterem Bescheid vom 18. Dezember 2014 erklärte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die (Untätigkeits-) Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Juni 2014 in Bezug auf den Versetzungsantrag vom 7. April 2014 für gegenstandslos, weil dem Anliegen der Antragstellerin inzwischen stattgegeben worden sei und deshalb - auch hinsichtlich der Untätigkeit - Abhilfe vorliege.

12 Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 schließlich wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde der Antragstellerin vom 10. September 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bundesministerium der Verteidigung für die Entscheidung über die Beschwerde - trotz Einlegung einer weiteren Beschwerde - zuständig sei. Der Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 sei zu Recht abgelehnt worden, weil der begehrte Dienstposten zur Förderung einer anderen Soldatin (Stabsunteroffizier (FA) T.) benötigt worden sei; im Übrigen sei die Antragstellerin für den Dienstposten nicht geeignet (fehlender kaufmännischer Eingangsberuf).

13 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2014, eingegangen beim Bundesministerium der Verteidigung am selben Tage, hat die Antragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Beschwerdebescheid vom 14. November 2014 beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 dem Senat vorgelegt.

14 Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:
Sie habe sich mit Schreiben vom 24. Juni 2014 über die Nichtbescheidung ihrer Anträge vom 7. April und 2. Juni 2014 beschwert. Dass die Beschwerde bezüglich des Antrags vom 2. Juni 2014 unzulässig gewesen sei, werde ausdrücklich zugestanden. Die Beschwerde hinsichtlich des Versetzungsantrags vom 7. April 2014 sei jedoch zulässig und begründet. Das Bundesamt für das Personalmanagement habe den Antrag vom 7. April 2014 nicht in der gebotenen Eile bearbeitet. Die Tatsache, dass sie über einen Zeitraum von fünf Monaten im Ungewissen gelassen worden sei, sei rechtswidrig, verletze die Fürsorgepflicht und benachteilige sie.

15 Die Antragstellerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Untätigkeitsbeschwerde vom 24. Juni 2014 bezogen auf die Nichtbearbeitung des Antrags vom 7. April 2014 zulässig und begründet war,
2. festzustellen, dass die Nichtbearbeitung des Antrags vom 7. April 2014 rechtswidrig war und sie, die Antragstellerin, in ihren subjektiven Rechten verletzt.

16 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

17 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, soweit er den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 11. August 2014 betreffe. Diese Entscheidung sei nicht Gegenstand des mit Schreiben vom 24. Juni 2014 eingeleiteten und mit Beschwerdebescheid vom 14. November 2014 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gewesen; es fehle insoweit an einem Vorverfahren. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die verfrüht eingelegte Untätigkeitsbeschwerde aus den im Beschwerdebescheid genannten Gründen zurecht zurückgewiesen worden sei.

18 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1416/14 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin lagen dem Senat bei der Beratung vor.

II

19 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

20 Der hier gegenständliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Dezember 2014 richtet sich ausdrücklich (nur) gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 14. November 2014. Mit dem Bescheid vom 14. November 2014 hat das Bundesministerium der Verteidigung die (Untätigkeits-) Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Juni 2014 (nur) in Bezug auf ihren Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 zurückgewiesen. Bezogen auf den Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014 hat die Antragstellerin jedoch nichts zu beanstanden. Ausdrücklich gesteht sie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. Februar 2015 zu, dass ihre Beschwerde bezüglich des Versetzungsantrags vom 2. Juni 2014 unzulässig gewesen sei; auch die beiden Sachanträge beziehen sich nur auf den Versetzungsantrag vom 7. April 2014, nicht auch auf den vom 2. Juni 2014. Es fehlt der Antragstellerin insoweit damit an einer Beschwer.

21 Soweit sich die Antragstellerin in den Sachanträgen und der Begründung gegen die aus ihrer Sicht verzögerte Bearbeitung ihres Versetzungsantrags vom 7. April 2014 wendet, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat die (Untätigkeits-) Beschwerde der Antragstellerin vom 24. Juni 2014, soweit sie sich auf den Versetzungsantrag vom 7. April 2014 bezieht, nicht in dem hier gegenständlichen Beschwerdebescheid vom 14. November 2014, sondern in dem - weiteren - Beschwerdebescheid vom 18. Dezember 2014 behandelt und dort für gegenstandslos erklärt. Einwände hiergegen kann die Antragstellerin deshalb nur mit einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebescheids vom 18. Dezember 2014 zu stellenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen; sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens. Das gleiche gilt für Einwände betreffend den Beschwerdebescheid vom 4. Februar 2015.

22 Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass eine gerichtliche Überprüfung der Gründe für Verzögerungen im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht stattfindet (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 1 WB 29.07 - Rn. 37 sowie zuletzt Beschluss vom 5. Februar 2015 - 1 WB 50.14 und 51.14 - Rn. 29). Die Wehrbeschwerdeordnung gibt dem Soldaten, wenn über seinen Antrag, seine Beschwerde oder seine weitere Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden worden ist, die Möglichkeit, das Verfahren im Wege der Untätigkeitsbeschwerde in die jeweils nächsthöhere Instanz zu verlagern (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Der Gegenstand des Verfahrens wird hierdurch jedoch nicht verändert. Die jeweils nächsthöhere Instanz befindet nicht über die Verzögerung des Verfahrens und deren Ursachen oder Rechtfertigung, sondern über das von dem Soldaten mit dem Antrag, der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde ursprünglich verfolgte Begehren. Gegenstand des Verfahrens könnte deshalb nur die von der Antragstellerin mit dem Antrag vom 7. April 2014 begehrte Versetzung an den Standort M. sein, die inzwischen - mit Einverständnis der Antragstellerin - zum 1. November 2015 angeordnet ist (Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. November 2014), nicht jedoch eine gesonderte gerichtliche Feststellung über eine eventuelle Verzögerung des Verfahrens oder (zeitweise) „Nichtbearbeitung“ des Versetzungsantrags. Für einen solchen Sachantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2004 - 1 WB 35.04 -).

23 Der Senat sieht von einer Belastung der Antragstellerin mit den Kosten des Verfahrens ab, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar offensichtlich unzulässig ist, jedoch angesichts der nicht allein von der Antragstellerin zu vertretenden Unübersichtlichkeit der Verfahrenslage nicht missbräuchlich erscheint (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO).