Beschluss vom 26.02.2009 -
BVerwG 2 AV 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:260209B2AV1.09.0

Beschluss

BVerwG 2 AV 1.09

  • Bayer. VG Augsburg - 02.01.2009 - AZ: VG Au 2 K 08.1573

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Das Sozialgericht Augsburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
  2. Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2008 ist unwirksam.

Gründe

I

1 Der Kläger hat mit einer im Juni 2008 beim Arbeitsgericht Celle erhobenen Klage die Aufhebung eines vom Beklagten erlassenen Bescheides sowie die Feststellung begehrt, dass ihm eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und gesichert gewesen sei. In dem Bescheid heißt es unter anderem, die vom Kläger beantragte Feststellung der Versicherungsfreiheit bestimme sich nicht nach Sozialversicherungsrecht; maßgeblich sei das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Altersversicherung nach § 8 AVG lägen jedoch nicht vor. Dem Kläger sei keine lebenslange Versorgung und Hinterbliebenversorgung gewährleistet worden, sondern lediglich eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung.

2 Das Arbeitsgericht Celle hat mit Beschluss vom 8. Juli 2008 den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 48 ArbGG, § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht Lüneburg als das „zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges“ verwiesen. Arbeitsgerichte seien nur für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig; Geschäftsführer - wie es der Kläger früher gewesen sei - seien als Organe der Gesellschaft hingegen keine Arbeitnehmer.

3 Das Sozialgericht Lüneburg hat sich mit Beschluss vom 21. August 2008 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg verwiesen. Das Sozialgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 den Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das „sachlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen“. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Überprüfung von Entscheidungen, mit denen die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 AVG festgestellt werde, keine Aufgabe der Sozial-, sondern der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Rückverweisung an das Arbeitsgericht Celle scheide wegen der von seinem Beschluss ausgehenden Bindungswirkung aus; keine Sperrwirkung bestehe hingegen für eine Verweisung an das Verwaltungsgericht, weil sie „aus von der aufdrängenden Entscheidung nicht erfassten Gründen“ ausgesprochen werde. Gegenstand des Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. August 2008 sei nur die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gewesen; darauf beschränke sich die Bindungswirkung.

4 Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 2. Januar 2009 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des Rechtswegs angerufen. Die Beteiligten haben erklärt, gegen den Beschluss keine Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen zu wollen.

II

5 Die Anrufung ist zulässig und auch begründet. Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2008 ist unwirksam, dessen Zuständigkeit ist festgestellt.

6 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Augsburg und dem Sozialgericht Augsburg zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Danach wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Auf den hier vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Sozialgericht und einem Verwaltungsgericht - also Gerichten verschiedener Gerichtszweige - lässt sich diese Vorschrift nicht unmittelbar anwenden. Es gibt auch keine sonstige gesetzliche Regelung dieses Konflikts. Die somit gegebene Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (vgl. Beschluss vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21 m.w.N.).

7 2. Für die Klage ist das Sozialgericht Augsburg zuständig. An einer Verweisung an das Verwaltungsgericht Augsburg war es gehindert. Auch wenn das Sozialgericht Lüneburg die Sache ausschließlich wegen seiner fehlenden örtlichen Zuständigkeit an das Sozialgericht Augsburg verwiesen hat, hebt dies nicht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Celle auf, das ausdrücklich wegen der fehlenden Rechtswegzuständigkeit an das Sozialgericht Lüneburg verwiesen hatte (vgl. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 41 Rn. 21). Mit jenem Beschluss wurde gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bindend festgestellt. Schwere Rechtsverstöße, die ausnahmsweise zum Wegfall einer solchen Bindungswirkung führen mögen, sind nicht ersichtlich.