Beschluss vom 26.02.2008 -
BVerwG 2 VR 5.07ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B2VR5.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 2 VR 5.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:260208B2VR5.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 5.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 31 943 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie das Ausschreibungsverfahren aufgehoben und damit dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.