Beschluss vom 26.02.2003 -
BVerwG 1 B 37.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260203B1B37.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2003 - 1 B 37.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260203B1B37.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 37.03

  • VGH Baden-Württemberg - 27.09.2002 - AZ: VGH A 14 S 469/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint hat und greift insbesondere die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an, wonach der Klägerin zu 2 auch im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo keine Gefahren im Sinne dieser Vorschrift drohen. Damit kann sie eine Zulassung der Revision nicht erreichen. Soweit die Beschwerde rügt, die der Klägerin zu 2 drohenden Gefahren hätten nicht unter dem Gesichtspunkt einer individuellen Gefahr, sondern einer allgemeinen Gefahr für die gesamte Bevölkerungsgruppe vergleichbarer Kinder geprüft werden müssen, verkennt sie, dass in letzterem Fall wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG noch höhere Anforderungen an die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu stellen wären (vgl. etwa Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).
Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde rügt, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof nur über den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG entschieden haben, obwohl ursprünglich bei Klageerhebung weitergehende Anträge gestellt worden seien und eine teilweise Klagerücknahme nie ausdrücklich erklärt worden sei. Dieses Vorbringen genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sich der Beschwerdebegründung nicht - wie erforderlich - entnehmen lässt, um welche weitergehenden Anträge es sich im Einzelnen gehandelt hat. Außerdem teilt die Beschwerde nicht mit, dass nicht nur in erster Instanz, sondern auch in der Berufungsinstanz die nunmehr anwaltlich vertretenen Klägerinnen lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beantragt haben (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2002 sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils, UA S. 6). Wenn aber die Klägerinnen selbst im Berufungsverfahren keine weitergehenden Anträge gestellt haben, können sie sich schon deshalb im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr auf eine angebliche Verkennung des Streitgegenstandes durch den Verwaltungsgerichtshof berufen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auch zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend in der Beschränkung der Antragstellung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine konkludente teilweise Klagerücknahme lag und es einer ausdrücklichen und protokollierten Rücknahmeerklärung insoweit nicht bedurfte.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.