Beschluss vom 26.01.2016 -
BVerwG 10 B 9.15ECLI:DE:BVerwG:2016:260116B10B9.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2016 - 10 B 9.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:260116B10B9.15.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 9.15

  • VG Köln - 08.02.2012 - AZ: VG 4 K 5562/10
  • OVG Münster - 26.11.2014 - AZ: OVG 8 A 783/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2016
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger, Mitglied des BUND, wurde am 26. Oktober 2009 vom Rat der beklagten Stadt nicht als stellvertretendes Mitglied des Beirats für Natur und Landschaft gewählt, obwohl er vom BUND vorgeschlagen und in der Ratsvorlage zunächst aufgeführt worden war. Er begehrt die Feststellung, dass sein passives Wahlrecht verletzt worden sei, und stützt dies auf die Behauptung, er sei von der Verwaltung der Beklagten gegen den dann zum stellvertretenden Mitglied gewählten anderen Bewerber ausgetauscht worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig angesehen, weil der Kläger in der nachfolgenden Wahlperiode 2014 als stellvertretendes Mitglied des Beirats gewählt worden sei und eine Wiederholung des behaupteten Fehlers nicht zu besorgen sei.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die von ihm in Anspruch genommenen Gründe, aus denen die Revision zuzulassen wäre (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

3 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das wäre der Fall, wenn ihre Entscheidung von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhinge, die in der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht oder nicht zureichend geklärt ist, sofern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen wäre und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten stünde. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

4 Der Kläger hält zum einen die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob sich in Fällen, in denen es um das passive Wahlrecht geht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse - zu ergänzen: im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - nur aus der Befürchtung herzuleiten sein kann, dass das subjektive Recht des Wahlbewerbers erneut in ähnlicher Weise beeinträchtigt werden könnte, oder auch aus anderen Gründen. Die Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn es ist nicht festgestellt, dass überhaupt ein subjektives Recht des Klägers auf fehlerfreie Wahl in Rede steht. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht in Auslegung des nordrhein-westfälischen Landesrechts festgestellt, dass die der Bildung und Wahl des Beirats für Natur und Landschaft zugrundeliegende Vorschrift des § 11 LG NRW zwar den hiernach vorschlagsberechtigten Vereinigungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beachtung ihrer Vorschläge einräumt, nicht jedoch dem von der Vereinigung vorgeschlagenen einzelnen Kandidaten. Der Kläger legt nicht dar, aus welchen Gesichtspunkten des revisiblen Rechts das Revisionsgericht zu einer hiervon abweichenden Auslegung des Landesrechts gelangen sollte.

5 Aus demselben Grunde verleiht auch die andere vom Kläger bezeichnete Rechtsfrage dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Insofern möchte der Kläger geklärt wissen, ob, unter welchen Voraussetzungen und von wem Vorschlagslisten für eine Wahl geändert werden dürfen. Auch diese Frage betrifft nordrhein-westfälisches Landesrecht; auch sie setzt zudem voraus, dass die behauptete Änderung der Vorschlagsliste sein subjektiv-öffentliches Recht, sich um die Wahl zu bewerben, nachteilig betroffen hat, und unterstellt mithin das Bestehen eines solchen Rechtes, wovon das Revisionsgericht aber nicht ausgehen könnte.

6 2. Der Kläger legt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen sollte (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, einen rechtlichen Obersatz anzugeben, den das Berufungsgericht aufgestellt und auf den es seine Entscheidung gestützt hat, und diesen Obersatz einem gegenteiligen rechtlichen Obersatz aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte gegenüberzustellen. Das leistet der Kläger nicht. Er beruft sich zwar auf eine Wendung in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - (Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 = NJW 1997, 2534). Er legt aber nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung einen gegenteiligen Obersatz in Auslegung von § 43 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrundegelegt hätte. Vielmehr meint er lediglich, das Berufungsgericht habe die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachtet. Dieser Vortrag erfüllt aber nicht den Zulassungsgrund der Abweichung.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.