Beschluss vom 26.01.2004 -
BVerwG 9 B 70.03ECLI:DE:BVerwG:2004:260104B9B70.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.01.2004 - 9 B 70.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260104B9B70.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 70.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.04.2003 - AZ: OVG 9 C 10605/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 16. April 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Die als Grund für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben die Kläger nicht in einer diesen Anforderungen entsprechenden Weise bezeichnet.
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.
Die Kläger geben zwar abstrakte Rechtssätze aus den von ihnen angezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 1.92 - (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 24) und vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 8.00 - (Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 23) wieder. Sie benennen jedoch keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht jenen Rechtssätzen widersprochen haben soll. Vielmehr tragen sie lediglich vor, der hier zu beurteilende Fall müsse wegen seiner Besonderheiten ähnlich bewertet werden, wie die den angezogenen Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle. Das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dies gilt erst recht, soweit die Kläger in gleicher Weise eine Abweichung von Entscheidungen anderer, in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genannter Gerichte rügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.