Beschluss vom 25.11.2005 -
BVerwG 8 B 107.05ECLI:DE:BVerwG:2005:251105B8B107.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2005 - 8 B 107.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:251105B8B107.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 107.05

  • Bayerischer VGH München - 28.07.2005 - AZ: VGH 4 B 01.2536

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 93 566,41 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

2 Grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3 Die Beschwerde bezeichnet folgende Fragen als klärungsbedürftig:

4 Berechtigt jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben den Zuwendungsgeber dazu, die Zuwendung nachträglich zu kürzen bzw. zurückzufordern?

5 und

6 Stellt die nachträgliche Änderung der Beurteilung der Förderfähigkeit einer kommunalen Maßnahme durch den Zuwendungsgeber eine "auflösende Bedingung" i.S. von Art. 49 a BayVwVfG bzw. § 49 a VwVfG dar?

7 Damit werden keine Rechtsfragen des revisiblen Rechts bezeichnet. Es geht nicht um die Auslegung des (revisiblen) Art. 49 a BayVwVfG oder um die Frage, ob es sich bei der Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderungen an kommunale Körperschaften (ANBest-Gk) um eine Bedingung i.S. des Art. 49 a BayVwVfG handelt. Angegriffen wird von der Beschwerde vielmehr allein die Annahme des Berufungsgerichts, bei der vorliegenden Fallkonstellation seien die Voraussetzungen für den Eintritt der Bedingung erfüllt. Damit wird aber keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet. Dabei kann dahinstehen, inwieweit normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften als revisibles Recht i.S. des § 137 VwGO anzusehen sind (vgl. dazu Eichberger in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 22 ff.); denn dies gilt jedenfalls nicht für norminterpretierende oder - wie hier - ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (Eichberger, a.a.O. Rn. 24 a.E.).

8 Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Zusammenhang mit Art. 28 GG zeigt die Beschwerde nicht auf. Es liegt auf der Hand, dass die auf einem eigenen Antrag beruhende Inanspruchnahme von Fördermitteln nicht geeignet ist, in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung einzugreifen.

9 Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 GKG.