Beschluss vom 25.11.2003 -
BVerwG 4 VR 10.03ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B4VR10.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 VR 10.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:251103B4VR10.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 10.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 17. Juli 2003 anzuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Der sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
Er ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse der Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand verspricht die Klage der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruht, soweit sich dies im derzeitigen Verfahrensstadium überblicken lässt, nicht auf einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die im Klageverfahren zur Folge haben könnte, dass er aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem Antragsgegner die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu entziehen, dass die Antragsteller sich im Klagewege gegen das Vorhaben zur Wehr setzen.
Dahinstehen kann, ob die Antragsteller aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses Anspruch auf eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung haben. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke. Die Wohnanwesen B. Nr. ... und Nr. ... werden zur Verwirklichung des Planvorhabens nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung B. soll die Ersatzmaßnahme E 13 durchgeführt werden. Hiergegen haben die Antragsteller indes im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben (vgl. die Einzeleinwendung E 46; Ordner "Einwendung RA L."). Die Flurstücke Nrn. ... und ... der Gemarkung B. befinden sich in dem Bereich, in dem für die Nasenbachtalbrücke ein Widerlager errichtet werden soll. Gegen die Grundstücksinanspruchnahme als solche haben sich die Antragsteller im Rahmen der von ihnen erhobenen Einwendungen nicht zur Wehr gesetzt. Sie haben es vielmehr mit der Forderung bewenden lassen, die Restfläche angemessen zu erschließen oder zu übernehmen. Ob sie deshalb, wie der Antragsgegner meint, nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG mit Ansprüchen präkludiert sind, die aus der Eigentumsbetroffenheit hergeleitet werden, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss an den von ihnen geltend gemachten Fehlern leidet.
Der Planungsträger hat den Lärmschutzinteressen der Antragsteller in dem rechtlich gebotenen Maße Rechnung getragen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angestellten Lärmberechnungen der H. AG, die unbedenklich auf den Prognosehorizont 2015 abstellen (vgl. zum Zeitfaktor BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13), enthalten keine Hinweise darauf, dass die Wohngrundstücke B. Nrn. ... und ... erheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt werden. In die schalltechnische Untersuchung wurden nicht bloß der dritte Autobahnabschnitt als solcher, sondern auch der Neubauabschnitt der Ortsumfahrung B./Bö. der S 174 neu und die Anbindung an die S 176 sowie die Grenzzollanlage einbezogen. Nach den Ergebnissen der Immissionsberechnungen ist nur bei den zwei der Autobahntrasse am nächsten gelegenen Gebäuden am westlichen Ortsrand von B. mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen. Die Möglichkeit einer Überschreitung des nach der 16. BImSchV maßgeblichen Grenzwerts auf den Grundstücken B. Nrn. ... und ... lässt sich dagegen nach den gutachtlichen Äußerungen ausschließen (vgl. den Erläuterungsbericht und die Ergebnisse der Immissionsberechnungen; Tektur 1, Ordner 2, Planfeststellungsunterlage 11.1).
Nach Ansicht der Antragsteller geben die Lärmberechnungen freilich deshalb ein verfälschtes Bild wieder, weil in ihnen weder dem Schwerlastverkehr noch dem Rückstau bei der Abfertigung in der Grenzzollanlage ausreichend Rechnung getragen worden sei. Diese Einwände greifen, soweit sich dies anhand der vorgelegten Planunterlagen beurteilen lässt, nicht durch.
Der Berechnung der Immissionspegel liegt die Annahme zugrunde, dass der Schwerlastanteil tags 16,8 % und nachts 33,8 % betragen wird (vgl. S. 111 des Erläuterungsberichts, Ordner 1, Planfeststellungsunterlage 1.1)
Die Verkehrsprognose, auf die sich der Planungsträger insoweit stützt, fußt auf projektbezogenen Daten, die im Rahmen der allgemeinen Verkehrsuntersuchung erhoben wurden (vgl. Ordner 18, Planfeststellungsunterlage 15.3). Nach den Angaben im Untersuchungsbericht vom 1. November 2000 wurden die Verkehrsverhältnisse in dem Raum analysiert, der durch die Bundesautobahn A 4/A 72 im Norden, die Bundesstraße B 170 im Westen und die Straßen im Verdichtungsraum Dresden im Osten verkehrlich erschlossen wird. Dabei wurde besonders in Rechnung gestellt, dass die Verkehrsströme zwischen der Bundesautobahn A 4 und Prag auf deutschem Gebiet derzeit vorrangig über die B 170 abgewickelt werden. Auf der Grundlage der Erhebungen wurde für den Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Bad Gottleuba und der Bundesgrenze ein DTV-Wert von 31 000 Kfz/24 h ermittelt. Anhand der Zahlen, die die Verkehrszählungen an den Dauerzählstellen der Bundesautobahnen im Freistaat Sachsen im Jahre 1999 zutage gefördert hatten, wurde der Schwerlastanteil abgeschätzt, der auf diesem Teilstück der A 17 zu erwarten ist (vgl. S. 5 des Erläuterungsberichts der H. AG; Tektur 1, Ordner 2, Planfeststellungsunterlage 11.1). Dieses Vorgehen lässt sich vom Ansatz her nicht beanstanden. Der Lkw-Anteil, den der Vorhabenträger seinen Lärmberechnungen zugrunde gelegt hat, weicht zwar von den Vorgaben der Anlage 1 der 16. BImSchV ab, auf die § 3 der Verordnung verweist. Die Werte, die dort in der Tabelle A aufgeführt sind, beanspruchen Beachtung jedoch nur für den Fall, dass keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung herangezogen werden können. In Anknüpfung an diese Regelung hat es der Senat wiederholt gebilligt, bei der Prognose der Verkehrsbelastung schwergewichtig auf die Erkenntnisse projektbezogener Verkehrsgutachten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - und vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nrn. 16 und 19; Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 87.98 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 12). Die Antragsteller erheben gegen diese rechtliche Sicht keine Einwände. Sie tragen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass dem Planungsträger bei der Ermittlung des Lkw-Anteils methodische Fehler unterlaufen sind.
Die Gemeinschaftszollanlage lässt unter Lärmschutzgesichtspunkten ebenfalls keine unzumutbaren Belästigungen erwarten. In die insoweit gesondert angestellten Lärmberechnungen wurden entgegen der Annahme der Antragsteller alle Abläufe des anlagenbezogenen Verkehrs unter Einschluss der Haltevorgänge und der Fahrwege in der Warteschlange sowie der Wirkungen von Kühlaggregaten und ähnlichen lästigen Schallquellen einbezogen. Außerdem wurden im Gegensatz zur Lärmbeurteilung des fließenden Verkehrs, der ein nach Maßgabe der Anlage 1 der 16. BImSchV zu berechnender Mittelungspegel zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 10.95 - und vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - a.a.O.), kurzzeitige Geräuschspitzen, etwa durch Motoranlassen, Türenschlagen, Rangier- und Ladeaktivitäten und Bremsenquietschen, berücksichtigt. Die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen des schalltechnischen Beratungsbüros M. vom 2. September 1999 und vom 12. Juni 2001 lassen den Schluss zu, dass trotz dieses erhöhten Lärmpotentials die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte deutlich unterschritten werden (vgl. Tektur 1, Ordner 6, Planfeststellungsunterlage 16.1).
Auch unter dem Blickwinkel der Schadstoffbelastungen lässt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss keinen Mangel erkennen, der voraussichtlich zu der im Klageverfahren begehrten Aufhebung führen wird. Die Antragsteller nehmen in diesem Zusammenhang mit ihrem Hinweis auf die "EU-Richtlinie" offenbar Bezug auf die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft. Nach ihrer eigenen Einschätzung sind indes nicht alle in dieser Richtlinie genannten Schadstoffe geeignet, das Planvorhaben in Frage zu stellen. Sie sprechen vielmehr ausdrücklich nur das Problem der PM 10-Belastungen an. Sie kritisieren insoweit nicht bloß die nach ihrer Auffassung defizitäre Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht. Sie beanstanden auch die nach ihrer Ansicht mangelnde Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse im Rahmen der vom Planungsträger veranlassten lufthygienischen Untersuchungen. Dahinstehen kann, ob der deutsche Normgeber in § 4 der 22. BImSchV davon absehen durfte, für Schwebstaub und Partikel die Werte festzusetzen, die nach dem Anhang III der Richtlinie 1999/30/EG bis zum 1. Januar 2010 zu erreichen sind. Der Rat der Europäischen Union kennzeichnet die für die Stufe 2 vorgesehenen PM 10-Werte als "Richtgrenzwerte, die im Lichte weiterer Informationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen sind" (vgl. Anhang III, Fußnote 1 zur Richtlinie 1999/30/EG). Selbst wenn diese Werte zum Maßstab genommen werden, sind auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro L. für den Prognoseplanfall 2015 vorgenommenen lufthygienischen Untersuchung vom September 2002 keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Antragsteller auf ihren Wohngrundstücken unzumutbare PM 10-Konzentrationen befürchten müssen. Ihr Vorwurf, bei dieser Untersuchung sei den lokalen Windverhältnissen und den topografischen Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung getragen worden, geht fehl. Wie aus dem Gutachten vom September 2002 (vgl. Tektur 1, Ordner 2, Planfeststellungsunterlage 11.2) erhellt, wurden in die Betrachtung nicht bloß die Folgen mit einbezogen, die durch Kaltluftabflüsse oder sonstige besondere Windverhältnisse hervorgerufen werden, sondern auch berücksichtigt, wie sich die Errichtung von Wällen und anderen Schutzmaßnahmen auf die Ausbreitung der durch den Autoverkehr verursachten Luftschadstoffe auswirkt. Trotz dieser streckenweise ungünstigen Randbedingungen kommen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass die abgeschätzten Belastungen für PM 10 in Bö. und B. "deutlich unterhalb der Grenzwerte" liegen (S. 55). Dies reicht aus, um einen Verstoß gegen die im Anhang III der Richtlinie 1999/30/EG getroffene Richtgrenzwertregelung auszuschließen. Auch für die übrigen Bereiche des geplanten Autobahnabschnitts prognostizieren die Sachverständigen allenfalls punktuelle Überschreitungen (S. 5). Hierdurch wird das Grundkonzept des Planungsträgers indes nicht erschüttert. Sollte sich, falls die vom EU-Rat angegebenen "Richtgrenzwerte" aufgrund neuerer Erkenntnisse zu echten "Grenzwerten" im Sinne der Richtlinie 1999/30/EG aufgewertet werden, herausstellen, dass in den gutachtlich kenntlich gemachten Konfliktbereichen noch weiterer Handlungsbedarf besteht, so lässt sich ein etwaiges Schutzdefizit durch Anpflanzungen oder sonstige Schutzmaßnahmen im Wege der Planergänzung beseitigen. Das stellen auch die Antragsteller nicht in Abrede. Nach ihrer eigenen Einschätzung sind "weitaus mehr Ausgleichsmaßnahmen in Form von Immissionsschutzpflanzungen notwendig als bisher in die Abwägung einbezogen und im Planfeststellungsbeschluss enthalten" sind. Reichen solche Vorkehrungen letztlich zur Erreichung des Schutzzwecks aus, so verbietet es sich, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juli 2003 ganz oder teilweise aufzuheben.
Die im Planfeststellungsbeschluss zum Grundwasserschutz getroffenen Vorkehrungen bieten keinen Anlass zu Beanstandungen. Wie aus den Nrn. 4.1.6 bis 4.1 .41 (PFB S. 16 bis 24) zu ersehen ist, sind sie Gegenstand zahlreicher Auflagen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen: Der Vorhabenträger hat die Autobahn im Bereich der Querung der Schutzzonen II und III der Trinkwassertalsperre Gottleuba mit 1,15 m hohen Betongleitwänden trogähnlich zu begrenzen, damit ein Abkommen von Fahrzeugen von der Fahrbahn und das Abfließen von verschmutztem Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen in das Gelände verhindert wird. Er hat das gesamte innerhalb der Trinkwasserschutzzonen anfallende Fahrbahnabwasser aus den Schutzzonen herauszuleiten und vor der Einleitung in Gewässer zu reinigen. Ihm wird aufgegeben, die Nasenbachtalbrücke und die Grenzbrücke über den Schönwalder Bach mit Spritzschutzwänden zu versehen. Im Übrigen hat er besondere Maßnahmen zum Schutz der Trinkwassertalsperre zu ergreifen und detaillierte Maßgaben für die Gemeinschaftszollanlage B. zu beachten. Die Antragsteller zeigen nicht auf, in welcher Richtung der gewässerschutz-bezogene Auflagenkatalog ergänzungsbedürftig sein könnte. Auch für ihre individuelle Wasserversorgung hat die Planungsbehörde Vorsorge getroffen. Für den Fall einer Verschlechterung der Qualität ihres Brunnenwassers werden sie durch die Anordnung einer Beweissicherung in der Auflage Nr. 4.7.49 davor bewahrt, mit Problemen allein gelassen zu werden, die sich derzeit nicht abzeichnen, für die Zukunft aber nicht mit Sicherheit ausschließen lassen. Welche zusätzlichen Sicherungen in Betracht zu ziehen sein könnten, legen sie nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch aus der Oberflächenversiegelung drohen den Antragstellern voraussichtlich keine unzumutbaren Nachteile. Das Niederschlagswasser, das auf der Autobahn- und der Gemeinschaftszollanlage anfällt, ist ausweislich der im Planfeststellungsbeschluss in den Nrn. 4.1.1 bis 4.1 .5 enthaltenen "Auflagen und Bedingungen der wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen" in mehreren Regenrückhaltebecken zu sammeln und nach mechanischer Reinigung in gedrosselten Mengen in die im Einzelnen bezeichneten Gewässer einzuleiten. Entsprechendes gilt für das wild abfließende Wasser, das zu fassen und nach Maßgabe der Nr. 3.5 und 4.1 .32 auszuleiten ist. Für B. ist auf der Grundlage dieser Regelungen ein vorhabenbedingter erhöhter Wasserzufluss nicht zu besorgen, denn das Wasser aus dem für diesen Entwässerungsabschnitt vorgesehenen Regenrückhaltebecken RRB 9 ist nach der Nr. 4.1.1 dem "Zubringer zum Bach aus B." zuzuführen. Die Antragsteller bringen keine Belege dafür bei, dass die Ortslage B. über die Überflutungen hinaus, die als Folge von Naturereignissen zu erwarten sind, durch die zusätzliche Oberflächenversiegelung im Zuge der Autobahn- und der Grenzzollanlage Hochwassergefahren ausgesetzt wird. Sie begnügen sich in diesem Punkt vielmehr letztlich mit dem Hinweis auf die Überschwemmungen nach den extrem hohen Niederschlägen im August 2002.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.