Beschluss vom 25.10.2010 -
BVerwG 8 B 72.10ECLI:DE:BVerwG:2010:251010B8B72.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2010 - 8 B 72.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:251010B8B72.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 72.10

  • VGH Baden-Württemberg - 21.09.2010 - AZ: VGH 1 S 1982/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 2010 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.