Urteil vom 25.09.2007 -
BVerwG 2 WD 19.06ECLI:DE:BVerwG:2007:250907U2WD19.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.09.2007 - 2 WD 19.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250907U2WD19.06.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 19.06

  • Truppendienstgericht Nord 2. Kammer - 15.08.2006 - AZ: N 2 VL 14/06

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. September 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Oberstabsveterinär Dr. Bartmann und
ehrenamtlicher Richter Oberfeldwebel Wettig,
Leitender Regierungsdirektor Fries
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

II

11 Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen zur Bekämpfung der Kommunikations- und Informationskriminalität kam es im April 2004 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem das Amtsgericht H. (...) durch Strafbefehl vom 17. März 2005 wegen „Verbreitung pornographischer Schriften“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten festsetzte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (angewandte Strafbestimmungen: § 184 Abs. 5 StGB a.F., § 184b Abs. 4, §§ 53, 74 StGB n.F.). Der Strafbefehl ist seit dem 23. April 2005 rechtskräftig.

12 In dem mit Verfügung des Kommandeurs Sanitätskommando ... vom 21. Juni 2005 durch Aushändigung am 24. Juni 2005 ordnungsgemäß eingeleiteten teilweise sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten in der am 11. April 2006 zugestellten Anschuldigungsschrift vom 30. März 2006 folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last:
„1. Am 19.09.2002 erhielt der Soldat in H., zu einem Zeitpunkt als er noch unter der Anschrift ‚E...weg ...’ wohnte, unter seinem eingerichteten Account ‚KleinerHomoboy’ von dem Inhaber der E-Mail-Account ‚FlyBoy...’, über das Internet gegen 07:08 Uhr Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt.
Diese waren wenigstens vorübergehend zumindest fahrlässig in seinem Besitz.
Die Bilder zeigen u.a. Jungen, die deutlich unter 14 Jahre sind, beim Analverkehr mit nicht zu erkennenden Personen.
2. Am 02.01.2004 erhielt der Soldat in H. unter der oben zu Nr. 1 genannten Wohnanschrift unter seinem eingerichteten Account ‚sven140377...’ per Internet von dem Inhaber des E-Mail-Accounts ‚Sweeny...@aol.com’ gegen 00:24 Uhr und 00:25 Uhr jeweils zwei kinderpornographische Bilddateien.
Gegen 13:18 Uhr´, 13:22 Uhr, 13:26 Uhr und 13:33 Uhr erhielt er von dem Inhaber des E-Mail-Accounts ‚...86@aol.com’ vier kinderpornographische Bilddateien.
Gegen 13:29 Uhr und 13:52 Uhr schließlich bekam der Soldat von dem Inhaber des E-Mail - Accounts ‚...boys@aol.com’ zwei weitere kinderpornographische Bilddateien.
Auf diesen Bilddateien sind unter anderem der Oralverkehr zwischen Jungen und Mädchen und Personen, die teilweise nicht zu erkennen sind, sowie deutlich hervorgehoben und zur Schau gestellte erigierte Glieder von jungen männlichen Personen und Onanierbewegungen eines Jungen an seinem erigierten Glied zu sehen.
Diese Bilddateien wurden von dem Soldaten - zumindest fahrlässig - auf seinen Laptop, Marke ‚Acer’ abgespeichert.
3. Zumindest am 05.10.2004 hatte der Soldat in K. in seiner Wohnung in der ...-Str. ... - zumindest fahrlässig - auf verschiedenen Datenträgern u.a. 7 CD-ROM’s und DVD’s, insgesamt 532 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt in Besitz.
Auf diesen kinderpornographischen Bilddateien wird u.a. der Oralverkehr zwischen Jungen und Mädchen sowie das jeweilige Glied von Jungen gezeigt.
Diese Dateien wurden von ihm zuvor - wenigstens fahrlässig - von seinem Rechner auf diese Datenträger im Zeitraum von 2002 bis zum 05.12.2004 in Hamm, Köln oder anderen Orten übertragen und abgespeichert bzw. archiviert.
Darüber hinaus hatte der Soldat wenigstens am 05.10.2004 in seiner K. Wohnung, zumindest fahrlässig, 6 kinderpornographische Bilddateien auf seinem PC gespeichert und damit auch besessen. Diese Bilddateien (001_!!!!!!~755-g.j.jpg, 135.jpg, 21.jpg, alt 01.jpg, FIL2518.jpg und 00k005.jpg) zeigen u.a. den Oralverkehr zwischen weiblichen, zum Teil kindlich jungen bzw. jugendlichen Personen und männlichen Akteuren, die zum Teil nicht erkennbar sind.“

13 Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord setzte den Soldaten durch Urteil vom 15. August 2006 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Feldwebels herab.

14 Die Truppendienstkammer stellte den Soldaten von den Tatvorwürfen in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 mangels eines Nachweises der Inbesitznahme bzw. der Besitzverschaffung kinderpornographischer Bilddateien frei. Bezüglich des Anschuldigungspunktes 3 stellte die Truppendienstkammer den Soldaten von dem Tatvorwurf, auf seinem PC auch sechs kinderpornographische Bilddateien gespeichert zu haben, frei, hielt ansonsten den Tatvorwurf aber für erwiesen. Zur rechtlichen Würdigung (Anschuldigungspunkt 3) führte die Truppendienstkammer aus, durch das festgestellte Verhalten habe der Soldat seine Pflicht verletzt, sich außer Dienst außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtige (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Der Soldat habe bedingt vorsätzlich gehandelt und damit schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

15 Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer im Wesentlichen aus, der Soldat habe ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens habe Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen im vorliegenden Fall eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad sein müssen. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Soldat eine sehr große Anzahl von strafrechtswidrigen Dateien besessen habe. Andererseits habe zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen, dass er sich die Dateien nicht gezielt beschafft habe, dass es ihm nicht darauf angekommen sei, diese Dateien zu besitzen, sondern dass er deren Besitz nur billigend in Kauf genommen habe. Die Gefahr, dass über den Soldaten die Dateien weiter verbreitet werden würden und der „Markt“ dadurch noch weiter geöffnet würde, sei gering gewesen. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände in der Tat und in der Person des Soldaten habe die Kammer eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten.

16 Gegen dieses dem Soldaten am 31. August 2006 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. September 2006, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, Berufung in vollem Umfang eingelegt und beantragt, den Soldaten freizusprechen.

17 Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
Den disziplinarrechtlich relevanten Vorwurf des Anschuldigungspunktes 3 (erster Unterpunkt) sehe die Truppendienstkammer darin, dass der Soldat die empfangenen Bild- und Videodateien kopiert habe, wobei der Vorsatz in Form des dolus eventualis bejaht worden sei, weil der Soldat dabei billigend in Kauf genommen haben soll, dass bei dem Kopieren auch kinderpornographische Bild- und Videodateien gespeichert worden seien. In diesem Zusammenhang werte die Kammer die Einlassung des Soldaten, keine kinderpornographischen Dateien gespeichert zu haben, als nicht glaubhaft und begründe dies mit der wiederholt gemachten Erfahrung des Soldaten, dass unter den zugesandten Dateien auch solche kinderpornographischen Inhalts gewesen seien. Die Truppendienstkammer ziehe daraus den Schluss, dass der Soldat nicht ernsthaft habe davon ausgehen können, dass unter den abgespeicherten ca. 12 500 Bild- und Videodateien keine kinderpornographischen Dateien gewesen seien.

18 Diese Begründung könne das Urteil nicht stützen. Für die Berufung seien die folgenden Überlegungen von Bedeutung:

19 Die Frage, ob der dolus eventualis im vorliegenden Fall angewandt werden könne, werde vom Truppendienstgericht verkannt. Der bedingte Vorsatz (dolus eventualis) sei die dritte Vorsatzart neben der Absicht und dem direkten Vorsatz. Die Rechtsprechung verwende bei der Abgrenzung des dolus eventualis von der bewussten Fahrlässigkeit keine einheitlichen Kriterien. Neben Entscheidungen, die im Sinne der Billigungstheorie für den dolus eventualis ein Billigen, also Gutheißen der möglichen Tatbestandsverwirklichung verlangten (BGH NJW 1968, 660; BGH VRS 36, 20), fänden sich andere, die bedingten Vorsatz dann bejahten, wenn der Täter mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung gerechnet habe (BGH VRS 4, 56; BGH NJW 53, 152; BGH StV 1995, 511). Überwiegend greife der BGH jetzt jedoch auf die wenig glückliche Formulierung des billigenden Inkaufnehmens zurück, wobei er allerdings betone, dass entgegen der Billigungstheorie der Täter auch einen ihm unerwünschten Erfolg „im Rechtssinne billigen“ könne (so BGHSt 7, 363, 369; 36, 1, 9; BGHSt 19, 105; 22, 74). Nehme man die Entscheidungskriterien der herrschenden Meinung und auch der Literatur, so scheide der dolus eventualis im vorliegenden Fall aus. Der Soldat habe die Rechtsgutverletzung durch das Abspeichern der Bild- und Videodateien nicht ernsthaft in Kauf nehmen können. Hierfür fehle es an Ausführungen in dem Urteil des Truppendienstgerichts. Es sei fehlerhaft, wenn man allein durch das Abspeichern gelieferter und noch nicht geöffneter Bild- und Videodateien den dolus eventualis unterstelle. Dieses könne erst nach dem Prüfungsvorbehalt oder der Sichtung des Materials entschieden werden. Der Soldat habe lediglich Kenntnis gehabt, dass Bilder in den Dateien vorhanden gewesen seien, nicht jedoch von dem Inhalt. Diese seien ungesehen abgespeichert worden. Unstreitig habe das Gericht dem Soldaten zugute gehalten, dass er nach Sichtung früherer Bild- und Videodateien die inkriminierten sofort gelöscht habe und deshalb nach Gewahrsamserlangung diese getilgt habe. Dieses schließe die Strafbarkeit aus. Einhellige Kommentierung zu § 184b StGB sei es, dass der Vorsatz dann entfalle, wenn der Täter Gegenstände nach Gewahrsamserlangung umgehend vernichte (Tröndle, Strafgesetzbuch zu § 184b Rn. 25; BGH NStZ 2005, 155). Es sei also zu betonen, dass nicht lediglich die Möglichkeit, dass man unaufgefordert Bilder erhalte, den Vorsatz begründen könne. Das „Fürmöglichhalten“ genüge für die Begründung des Vorsatzes auch in Form des dolus eventualis nicht. Eine Strafbarkeit nach § 184 der alten Fassung bzw. der neuen Fassung des Strafgesetzbuches habe in dem Verhalten des Soldaten nicht vorgelegen. Die Begründung des Truppendienstgerichts dafür, dass die Einlassung des Soldaten nicht glaubhaft sei, halte einer Überprüfung nicht stand. Die Einlassung des Soldaten sei glaubhaft. Der Soldat habe die schwarzen Schafe, die ihm inkriminierte Bild- und Videodateien geschickt hätten, bereits früher gelöscht und die Absender nach unstreitig festgehaltenem Sachverhalt dem Internetprovider gemeldet. Danach habe der Soldat davon ausgehen dürfen, dass auf jeden Fall diese Absender keine Bild- und Videodateien ihm in Zukunft mehr übermitteln würden, nachdem sie dem Internetprovider namhaft gemacht worden seien. Von anderen Absendern sei dem Soldaten nichts bekannt gewesen. Die Begründung, dass sich der Soldat im Internet weiterhin in Bereichen bewegt habe, die dem „kriminellen Milieu“ zuzurechnen seien, könne ebenfalls nicht überzeugen. Die homosexuelle und homoerotische Szene bewege sich im gesetzmäßigen und damit legalen Raum. Warum diese dem „kriminellen Milieu“ zuzurechnen sei, werde nicht begründet. Die Behauptung alleine genüge nicht als Begründung. Würde dieses zutreffen, hätte die homosexuelle und homoerotische Szene eine Vorverlagerung zum kriminellen Milieu zu gewärtigen. Dieses würde eine Kriminalisierung eines Vorfeldes der sexuellen Selbstbestimmung bedeuten, die keiner rechtlichen Überprüfung standhalte. Vorsorglich werde zusätzlich dargelegt, dass auch die Zumessungserwägungen einer kritischen Überprüfung nicht standhielten. Dass dem Soldaten ein Dienstvergehen vorgehalten werde, das als schwerwiegend qualifiziert werde, könne selbst unter Zugrundelegung des Strafbefehls nicht bejaht werden. Der Strafbefehl sei von dem Soldaten auf Anraten seiner damaligen Verteidigung angenommen worden, um sich der besonderen persönlichen Belastung einer Hauptverhandlung vor dem „Heimat“-Amtsgericht nicht ausgesetzt zu sehen. Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren könne der Strafbefehl aber nicht entfalten, weil ihm keine kontradiktorische Verhandlung mit Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch ein erkennendes Gericht zugrunde gelegen habe.

20 Der Strafrahmen des § 184b StGB reiche von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wenn schon die Obergrenze des Strafrahmens bei zwei Jahren liege, also auf jeden Fall in den Zuständigkeitsbereich einer amtsgerichtlichen Entscheidung gehöre, könne dies nicht als ein „schwerwiegendes Delikt“ beurteilt werden, das dem Dienstvergehen zugrunde gelegt werde. Die im Urteil für die Zumessung zu findende Qualifizierung des Dienstvergehens als „sehr schwerwiegend“ lasse sich hiernach nicht erklären. Die Qualifizierung eines Dienstvergehens müsse sich selbstverständlich auch im Rahmen der Einordnung des Strafbarkeitsgefüges verstehen. Die allgemeinen Erwägungen des Truppendienstgerichts zum Strafzweck der Kinderpornographie seien nicht geeignet, eine „schwerwiegende“ Verfehlung nachvollziehbar zu begründen. Die Behauptung, der Soldat habe sich den Besitz kinderpornographischer Darstellungen verschafft, treffe nicht zu. Das Beschaffen verlange das Bewusstsein für den Inhalt der Dateien, was nach Auffassung der Berufung eben nicht nachgewiesen werden könne. Auch der weitere Zumessungsgrund der Generalprävention könne die Entscheidung nicht stützen. Darüber hinaus lasse sich die als erschwerend aufgeführte sehr große Anzahl von strafrechtswidrigen Dateien nicht plausibel in die Bemessung einarbeiten. Würde man der Argumentation des Truppendienstgerichts folgen, so wäre jedes Abspeichern von Bild- und Videodateien dann inkriminiert, wenn man damit hätte rechnen müssen, dass strafrechtlich relevante Inhalte kopiert würden. Dies müsse bei jedem Anwender einer Prüfung vorbehalten bleiben. Abschließend sei festzustellen, dass mit der Gewahrsamserlangung, die das angegriffene Urteil als ausreichend ansehe, die Strafbarkeit nicht begründet werden könne. Voraussetzung sei der Besitz, der eine willentliche Entscheidung verlange. Hierzu müsse man allerdings den Inhalt des Besitzes kennen. Gehe man auf Grund der früheren Meldungen an den Internetprovider davon aus, dass keine inkriminierten Inhalte mehr übersandt würden, scheide eine Strafbarkeit aus. Die angegriffene Entscheidung sei deshalb aufzuheben.

III

21 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

22 2. Da das Rechtsmittel des Soldaten ausdrücklich und nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung (§ 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenen Folgerungen zu ziehen sowie unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

23 3. Die Berufung ist nicht begründet.

24 a) Der Senat hat aufgrund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, der Verlesung der vor dem Truppendienstgericht gemachten Aussage des Zeugen Kriminalhauptkommissar Nitschke sowie der Aussage des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Hauptmann Bittner folgenden Sachverhalt festgestellt:

25 Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Soldat erhielt zwar - wie angeschuldigt - am 19. September 2002 über seinen Internet-Anschluss unter seinem von ihm mit dem Pseudonym „Kleiner Homoboy“ angelegten Account von einem anderen Internet-Nutzer mit dem E-Mail-Account „FlyBoy...“ eine E-Mail mit drei kinderpornographischen Bildern zugesandt. Es war aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, dass er diese E-Mail öffnete, die Bilder ansah und auf einem Datenträger abspeicherte. Insoweit wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Seite 5 f. der Urteilsgründe) Bezug genommen. Im Berufungsverfahren sind keine Umstände erkennbar geworden, die eine andere Beurteilung der Sachlage tragen würden.

26 Der Soldat ist daher von dem in Anschuldigungspunkt 1 gegen ihn erhobenen Tatvorwurf einer strafbaren Handlung im außerdienstlichen Bereich aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen freizustellen. Der nach § 184 Abs. 5 Alt. 1 StGB a.F. - ebenso wie jetzt nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB - verbotene Besitz kinderpornographischer elektronischer Dateien setzt nicht nur eine Speicherung auf einem Medium voraus, das sich im tatsächlichen Herrschaftsbereich des Täters befindet. Er erfordert darüber hinaus in subjektiver Hinsicht auch einen Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (BGH, Urteil vom 16. April 1975 g.M. - 2 StR 60/75 - BGHSt 26, 117; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 184b Rn. 25), wobei der Senat ergänzend darauf hinweist, dass die Tatbestandsverwirklichung - entgegen der Anschuldigung („... wenigstens vorübergehend zumindest fahrlässig in seinem Besitz“) - mindestens bedingten Vorsatz voraussetzt.

27 Zu Anschuldigungspunkt 2:
Bei der Auswertung der Datenträger des bei der am 5. Oktober 2004 in der Wohnung des Soldaten in K., ...-Straße ..., sichergestellten Laptops (Marke „Acer“) wurde zwar festgestellt, dass sich im Posteingang des E-Mail-Accounts des Soldaten („sven140377...“) ca. 700 E-Mails befanden, die insgesamt sechzehn kinderpornographische Bilddateien enthielten, die dem Soldaten am 2. Januar 2004 von den Absendern „...16@aol.com“ (um 00.24 und 00.25 Uhr), „...86@aol.com“ (um 13.18, 13.22, 13.26 und 13.33 Uhr) sowie von dem Absender „...boys@aol.com“ (um 13.29 und 13.52 Uhr) zugesandt worden waren. Es war jedoch auch insoweit dem Soldaten nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Gewissheit nachzuweisen, dass er die zugesandten E-Mails geöffnet sowie die darin enthaltenen Bilddateien zur Kenntnis genommen und auf einem Datenträger abgespeichert hatte, sodass er mangels eines Nachweises der Besitzverschaffung oder des Besitzes von dem in Anschuldigungspunkt 2 gegen ihn erhobenen Tatvorwurf freizustellen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. In der Berufungshauptverhandlung sind keine Umstände erkennbar geworden, die den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Tatvorwurf tragen könnten.

28 Zu Anschuldigungspunkt 3:
Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten vor dem 5. Oktober 2004 hatte der Soldat in H. und K. auf insgesamt sieben CD-ROMs Bild- und Videodateien kinderpornographischen und sonstigen pornographischen Inhalts gebrannt. Die kinderpornographischen Dateien hatte er jeweils über das Internet von nicht mehr ermittelbaren Absendern erhalten. Der Auswertungsbericht des Kriminalhauptkommissars N. vom 10. November 2004 stellte hierzu fest: „Dabei wurden auf sieben CD-ROM insgesamt gefunden: 532 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt. Alle Dateien wurden mittels der Scansoftware ‚Perkeo 1.15’ gefunden. Die entsprechenden Reportdateien sind nachfolgend beigefügt“. Weiterhin hält der Auswertungsbericht fest, dass „einige der aufgefundenen inkriminierten Bilddateien“ als Anhang 2 im Sonderordner „Beweismittel“ abgedruckt sind. Hierbei handelt es sich um sechs kinderpornographische Bilddateien, die auf den genannten CD-ROMs abgespeichert waren und die dem Senat vorliegen. Die Auswertung der CDs durch Kriminalhauptkommissar N. hat im Einzelnen ergeben, dass auf CD 1 von 602 Dateien 30 kinderpornographischen Inhalts waren, auf CD 2 von 8567 Dateien 342, auf CD 3 von 84 Dateien 4, auf CD 4 von 2088 Dateien 109, auf CD 5 von 222 Dateien 6, auf CD 6 von 1106 Dateien 40 und auf CD 7 von 136 Dateien 1. Der am 5. Oktober 2004 sichergestellte Laptop des Soldaten verfügte über einen Internetzugang. Der Auswertungsbericht des Kriminalhauptkommissars N. vom 4. Januar 2005 stellt hierzu u.a. fest: „Unter dem Account Sven140377... sind annähernd 700 eingegangene E-Mails gespeichert. Überwiegend sind darin pornographische Bild- und Videodateien von diversen Nutzern enthalten. Dabei fiel auf, dass der o.g. Account des Beschuldigten in größeren Verteilerlisten enthalten ist. Unter diesen E-Mails wurde festgestellt, dass von folgenden drei Nutzern u.a. kinderpornographische Bilddateien an den Beschuldigten verschickt wurden:
...boys@aol.com
...16@aol.com
...86@aol.com.

29 Die relevanten E-Mails sind im Sonderordner ‚Beweismittel’ als Anhang 1 in gedruckter Form abgelegt“. Die von den vorgenannten drei Nutzern an den Soldaten verschickten kinderpornographischen Bilddateien liegen dem Senat vor. Es handelt sich um neun Ausdrucke kinderpornographischer Bilddateien, die dem Soldaten per E-Mail übersandt wurden.

30 Der Soldat bestreitet nicht die Feststellungen der Auswertung durch Kriminalhauptkommissar N. Allerdings gibt er unwiderlegt an, die genannten 532 Bilder kinderpornographischen Inhalts seien ihm von der Polizei oder später niemals gezeigt worden. Er lässt sich dahin ein, er habe ab Mitte des Jahres 1999 begonnen, in seinem PC nach homoerotischen Bilddateien zu suchen, um festzustellen, ob er sich damit identifizieren könne und ob er homosexuelle Neigungen habe. Kinderpornographische Bilder habe er nicht gewollt. Wenn kinderpornographische Bilder darunter gewesen seien, habe er dies dem Internetprovider AOL gemeldet, weil er Kinderpornographie verabscheue und Kindern kein Leid antun wolle. Nach der Meldung an den Internetprovider habe er davon ausgehen dürfen, dass ihm in Zukunft keine Bild- und Videodateien kinderpornographischen Inhalts mehr übermittelt würden. Über den Anbieter AOL habe er Zugang zu Mailing-Listen erhalten bzw. sei er in solche aufgenommen worden. Er habe sich in digitalen Gay-Chat-Räumen bewegt, bei denen homoerotische Bilddateien ausgetauscht worden seien. In den Chat-Räumen sei auch über den Austausch von Bilddateien gesprochen worden. Da man nie habe wissen können, wer einem welche Bilder schicke, sei für ihn auch nicht auszuschließen gewesen, dass er kinderpornographische Bilddateien erhalte. Von dem Inhalt der Bilder habe er aber keine Kenntnis genommen. Ab dem Jahre 2001 sei er mit Bilddateien zugeschüttet worden. Sein Rechner sei immer langsamer geworden. Er habe dann die mit den E-Mails erhaltenen Bild- und Videodateien zunächst auf der Festplatte seines Rechners gespeichert. Hierzu habe er verschiene Ordner angelegt. In diese Ordner habe er die empfangenen Bild- und Videodateien kopiert, ohne dass innerhalb der Ordner eine Systematik erkennbar sei. Einen Ordner mit ausschließlich kinderpornographischem Inhalt habe er nicht angelegt. Die auf dem PC angelegten Ordner habe er zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 5. Oktober 2004 auf die oben genannten sieben CDs gebrannt und sie anschließend auf seinem PC gelöscht, um diesen zu entlasten. Alle eingegangenen Bilddateien habe er zunächst unbesehen und ungeöffnet auf CDs gespeichert, um sie später - in der schlechteren Jahreszeit des Jahres 2004 - zu sichten. Diese Einlassung kann dem Soldaten nicht widerlegt werden. Aber auch unter Zugrundelegung seiner Sachdarstellung hat er sich im außerdienstlichen Bereich im Tatzeitraum strafbar gemacht und dadurch vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen.

31 b) Der Soldat hat dadurch, dass er außerdienstlich mehrere kinderpornographische Bilddateien im Besitz hatte, kriminelles Unrecht begangen (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Besitz ergibt sich daraus, dass er jedenfalls mit der Abspeicherung dieser Dateien auf den in Rede stehenden sieben CDs sich die tatsächliche Herrschaft über die kinderpornographischen Bilder verschaffte und diese aufrechterhielt. Er hatte Zugriff auf die von ihm abgespeicherten Dateien und wollte sie später, wie er sich eingelassen hat, in der „schlechteren Jahreszeit“ des Jahres 2004, durchsehen. Auch seine Äußerung, er habe alles abgespeichert nach dem Motto „was ich hab, das habe ich“, belegt seinen Besitzwillen und seine darauf gegründete tatsächliche Herrschaftsgewalt über diese Dateien.

32 Der Soldat handelte bei seiner Straftat mit Vorsatz im Sinne von § 15 StGB in der Form des bedingten Vorsatzes.

33 Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der von dem Wort „vorsetzen“ abgeleitete Begriff (vgl. dazu u.a. Spendel, in: Puppe/ Tenckhoff <Hrsg.>, FS Karl Lackner, 1987, S. 167 <170 f.> m.w.N.) beinhaltet sowohl ein kognitives als auch ein voluntatives Element, nämlich einerseits - im Sinne des „(sich) Vor-stellens“ - die Kenntnis oder jedenfalls das „Für-möglich-Halten“ der die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale begründenden und bewirkenden Umstände („Wissen“) und zum anderen - im Sinne des „(sich) Vor-nehmens“ - den Willen oder jedenfalls das In-Kauf-Nehmen der Tatbestandsverwirklichung („Wollen“). Das Wollen umfasst nicht nur das direkte gezielte Beabsichtigen und Erstreben der Tatbestandsverwirklichung. Ein Täter handelt auch dann - nämlich bedingt - vorsätzlich, wenn er den für möglich gehaltenen Erfolg seines Verhaltens für den Fall seines wirklichen Eintritts akzeptiert, d.h. diesen unter dieser Voraussetzung innerlich „annimmt“.

34 Ein bedingt vorsätzlich Handelnder hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und ist mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (stRspr des BGH: vgl. u.a. Beschluss vom 23. Juni 1983 - 4 StR 293/83 - NStZ 1984, 19 und Urteil vom 25. November 1987 - 3 StR 449/87 - NStZ 1988, 175 sowie die Nachweise u.a. bei Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 15 Rn. 81a und 83; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 15 RNr. 10a; auch nach neueren Entscheidungen des BGH ist bedingter Vorsatz dann anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt, vgl. Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99 - BGHSt 46, 30 <35>; ebenso Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 -). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet (vgl. dazu u.a. BGH, Urteile vom 22. April 1955 g.K. u.a. - 5 StR 35/55 - BGHSt 7, 363 <369>, vom 4. November 1988 g.B. - 1 StR 262/88 - BGHSt 36, 1 <9> und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 335/94 - NStZ 1994, 584; Tröndle/Fischer, a.a.O. § 15 RNr. 10 a m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es sogar ausreichend, wenn dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1994 g.M. - StR 449/94 - BGHSt 40, 304 <306>; Tröndle/Fischer, a.a.O. § 15 RNr. 10a; Cramer/ Sternberg-Lieben, a.a.O. § 15 Rn. 84, 86 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 -). Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1988 a.a.O. <10>). Ist der Täter dagegen mit der als möglich erkannten Folge seines Handelns nicht einverstanden und vertraut er deshalb auf ihren Nichteintritt, liegt lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vor (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung des BGH bei Tröndle/Fischer, a.a.O. § 15 Rn. 9).

35 Nach Maßgabe der vorgenannten Abgrenzungskriterien hat der Soldat bedingt vorsätzlich gehandelt. Denn er hat zum einen, wie er selbst eingeräumt hat, es als möglich erkannt, dass er im Besitz mehrerer kinderpornographischer Bilddateien war. Zum anderen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Soldat den Besitz dieser kinderpornographischen Bilder auch billigend in Kauf nahm und damit wollte. Mehrere Anhaltspunkte indizieren im Rahmen einer Gesamtschau der einzelnen Tatumstände eine solche Billigung des Besitzes kinderpornographischer Bilder durch den Soldaten. Das diesbezügliche Bestreiten des Soldaten hält der Senat nicht für glaubhaft. Das ergibt sich bereits aus dessen widersprüchlichem Aussageverhalten. Einerseits sagte der Soldat nämlich in seiner Vernehmung und Schlussanhörung vom 30. November 2005 durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft aus, in dem Zeitraum zwischen September 2002 und Januar 2004 habe er im direkten Dialog (Kontakt innerhalb des Chatraumes/online) Bilddateien erhalten, sie sich angesehen und dann solche Dateien, die einen kinderpornographischen Inhalt gehabt hätten, unverzüglich gelöscht. Andererseits hat er sich in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, er habe alle bei ihm eingegangenen E-Mails mit den angehängten Bilddateien, die auf den sieben CDs gefunden wurden, ungesehen abgespeichert, weil er sich „sicher“ gewesen sei, dass ihm keine kinderpornographischen Bilder zugeschickt würden. Da aber der Soldat - wie er eingeräumt hat - zuvor wiederholt die Erfahrung gemacht hatte, dass unter den per E-Mail zugesandten Dateien auch solche kinderpornographischen Inhalts waren, ist seine Einlassung, er habe „blauäugig“ auf das Gegenteil vertraut, nicht glaubhaft. Auch auf intensive Nachfrage des Senats hat der Soldat nicht schlüssig zu erklären und nicht näher zu begründen vermocht, weshalb er sich vor der Abspeicherung auf den sieben CDs so sicher gewesen sein will, keine kinderpornographischen Bilder mehr erhalten zu haben. Dabei konnte er gerade ab dem Jahre 2001, als er seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung zu Folge, verstärkt Interesse an homoerotischen Bildern hatte und ihm wieder in größerem Umfang Bilddateien zugeschickt wurden, aufgrund seiner Vorerfahrungen alles andere als sicher sein, dass unter den abgespeicherten Bilddateien keine kinderpornographischen Bilder waren. Er musste mit dieser Möglichkeit geradezu rechnen. Wenn er trotz Erkennens dieser Möglichkeit, wie er sich in der Berufungshauptverhandlung eingelassen hat, über Monate hinweg dennoch Bilddateien solcher Absender ungesehen und ungeöffnet abspeicherte, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich auch mit dem Besitz kinderpornographischer Bilder abfand und sich letztlich damit auch konkludent einverstanden erklärte. Dagegen spricht nicht seine Äußerung in der Berufungshauptverhandlung, Kinderpornographie sei für ihn verabscheuungswürdig und damit wolle er nichts zu tun haben. Seine von ihm geltend gemachte hohe Sensibilität für dieses Thema hätte es geradezu geboten, die Bilder vor einer Abspeicherung daraufhin zu sichten, ob auch kinderpornographische Bilddateien darunter waren. Sein tatsächliches Verhalten zeigte aber, dass er sich die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf diese - auf den sieben CDs abgespeicherten - Dateien sichern wollte und dass er dafür positiv, mithin billigend in Kauf nahm, dass sich darunter auch kinderpornographische Bilddateien befanden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er mit dieser Möglichkeit nicht rechnete oder eine solche Konsequenz gar ausschließen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Abspeicherung dieser Bilddateien erfolgte ersichtlich um des erstrebten Zieles wegen: Er entschied sich nach dem von ihm in der Berufungshauptverhandlung selbst so wiedergegebenen Motto „Was ich hab, das habe ich“ bewusst dazu, die tatsächliche Herrschaftsgewalt an allen auf den sieben CDs abgespeicherten Bilddateien zu begründen, um dann später zu sehen und abzuklären, welche konkrete Verwendungsmöglichkeit er dafür hatte. Er tat dies, obwohl er aufgrund seiner gemachten Vorerfahrungen naheliegenderweise ernsthaft damit rechnen musste, dass er so seine tatsächliche Herrschaftsgewalt auch an kinderpornographischen Bilddateien begründete. Trotz mehrfacher eindringlicher Nachfragen des Senats hat der Soldat nicht darzulegen vermocht, welche Schritte er unternahm, um eine Abspeicherung gerade solcher Bilddateien zu vermeiden. Selbst wenn ihm nicht nachzuweisen war, dass er die Konsequenzen seines Verhaltens, nämlich das Besitzverschaffen und das Besitzen von kinderpornographischen Bilddateien, bewusst anstrebte, nahm er nach der festen Überzeugung des Senats doch den als möglich erkannten Handlungserfolg konkludent billigend hin und fand sich mit ihm um des verfolgten Zieles wegen („Was ich hab, das habe ich“) ab. Dabei hätten die von den Absendern vergebenen und benutzten Dateinamen „Boys“, „Kids“ und „Knaben“ (insgesamt ca. 60) den Soldaten, der nach seinen in der Berufungshauptverhandlung gemachten Angaben mit Kinderpornographie nichts zu tun haben will, geradezu alarmieren müssen. Da der Soldat zum Tatzeitpunkt bereits über langjährige Erfahrungen mit dem Öffnen und Abspeichern solcher Bilddateien sowie mit den in diesem Milieu verbreiteten Arbeitsweisen und Kommunikationsformen verfügte, hält es der Senat - auch aufgrund des von dem Soldaten gewonnenen persönlichen Eindrucks - für praktisch ausgeschlossen, dass diesem diese Dateinamen und ihre Bedeutung unbemerkt und/oder unverstanden blieben.

36 Mit seinem strafbaren Verhalten hat der Soldat gegen seine Pflicht verstoßen, sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine solche Wirkung auszulösen. Denn die Vorschrift stellt allein auf das Verhalten des Soldaten ab, ohne dass es für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung auf den konkreten Eintritt einer solchen Beeinträchtigung ankommt (stRspr, u.a. Beschluss vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 2 WDB 15.92 - BVerwGE 103, 12 = NZWehrr 1994, 27 m.w.N. und Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 <insoweit nicht veröffentlicht>). Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. u.a. Urteile vom 2. April 1974 - BVerwGE 2 WD 5.74 - NZWehrr 1975, 69 <71 f.> und vom 6. Mai 2003 a.a.O.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Soldat - wie hier - eine schwerwiegende Straftat begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 3. April 2003 - BVerwG 2 WD 46.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 3 = NZWehrr 2003, 259 und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 2 WD 17.04 -).

37 Der Soldat hat damit insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

38 c) Die Truppendienstkammer hat das Dienstvergehen mit der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels nicht unangemessen hart geahndet.

39 Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

40 Gemessen an diesen gesetzlich vorgegebenen Bewertungskriterien hat der Soldat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels erfordert.

41 aa) Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht, da der Soldat mit seinem Fehlverhalten kriminelles Unrecht beging.

42 Der Senat hat im Hinblick auf die Schwere und die disziplinare Einstufung von Fehlverhalten, das u.a. den Besitz kinderpornographischer Dateien zum Gegenstand hat, zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine so genannte „reinigende“, d.h. äußerlich wahrnehmbare, Maßnahme genommen (stRspr des Senats, vgl. u.a. Urteile vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 = NZWehrr 2001, 36, vom 8. November 2002 - BVerwG 2 WD 29.01 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 36, vom 11. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 35.02 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39, vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 39.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 9 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 - NZWehrr 2007, 28). Hieran hält der Senat fest. Das hier zu beurteilende Fehlverhalten betrifft den Besitz kinderpornographischer Bilddateien (s. auch Urteil vom 11. Februar 2003 a.a.O.).

43 Der Gesetzgeber hat die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornographischer Darstellungen in § 184 Abs. 5 StGB a.F. bzw. § 184b Abs. 4 StGB unter Strafe gestellt, um das Schaffen und Aufrechterhalten eines „Marktes“ mit kinderpornographischen Darstellungen schon im Ansatz zu verhindern. Er hat den „Konsumenten“ von Kinderpornographie damit den Kampf angesagt und sein Unwerturteil über den Besitz kinderpornographischer Darstellungen ausgedrückt. Wenn auch die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellungen in den letzten Jahrzehnten freizügiger geworden sind, geht Kinderpornographie eindeutig über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinaus. Kinderpornographische Darstellungen machen die kindlichen „Darsteller“ zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung und verstoßen gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist - wie der Senat auf der Grundlage der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in gefestigter Rechtsprechung immer wieder festgestellt hat - in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 - m.w.N.).

44 bb) Das Dienstvergehen hatte ganz erhebliche Auswirkungen. Es führte zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern dargestellten Kinder.

45 Die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornographischer Bilder durch den Soldaten trug nicht nur mittelbar dazu bei, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Damit wurde auch in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren konnten. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148 <153> und vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 <170>). Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 <373>).

46 Durch sein Verhalten hat der Soldat zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung aktiv beigetragen, wobei erschwerend zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen mehrfachen Besitz an Bildern kinderpornographischen Inhalts handelte.

47 cc) Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich vorliegend nach der bedingt vorsätzlichen Verhaltensweise des Soldaten. Im Rahmen der Schuldfeststellungen ist aufgrund seines unwiderlegt gebliebenen Vorbringens davon auszugehen, dass er sich die Dateien nicht gezielt beschafft hat, sondern „lediglich“ mit bedingtem Vorsatz handelte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuldmilderungs- und Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.

48 Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343 <347> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 m.w.N., vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 6. Mai 2003 a.a.O. m.w.N.) ohnehin nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Anhaltspunkte für solche Besonderheiten sind nicht ersichtlich und auch vom Soldaten nicht geltend gemacht worden.

49 Als weiterer Erschwerungsgrund fällt hier die Stellung des Soldaten als Portepeeunteroffizier ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund hat er erheblich versagt. Von ihm als Oberfeldwebel konnte und musste erwartet werden, dass er bei der Wahrung der Grundrechte, zumal der von Kindern, in erster Linie selbst mit gutem Beispiel voranging. Die Stellung des Soldaten erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel hätte geben müssen (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur, wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und des Ansehens der Bundeswehr beizutragen, hat der Soldat ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

50 dd) Im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des Soldaten sprechen für ihn seine überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen, die insbesondere in seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 23. Juli 2004 sowie in der Sonderbeurteilung vom 8. November 2006 zum Ausdruck kommen. Hauptmann B. hat als früherer Disziplinarvorgesetzter des Soldaten das insgesamt sehr positive Leistungsbild vor dem Senat bestätigt. Auch ist der Soldat bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich negativ in Erscheinung getreten und hat zwei Auszeichnungen erhalten.

51 ee) Es ist zwar nicht zu übersehen, dass gegen den Soldaten sachgleich bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde. Straf- und Disziplinarverfahren haben jedoch unterschiedliche Zwecke und Funktionen. Während die Kriminalstrafe dazu dient, der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken sowie dem Täter die Fähigkeit und den Willen zu verantwortlicher Lebensführung zu vermitteln und zu verhelfen, etwaige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit der Tat zusammenhängen, zu überwinden (vgl. dazu u.a. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 46 Rn. 2 m.w.N.), ist die disziplinargerichtliche Ahndung ausschließlich darauf ausgerichtet, einen geordneten und integeren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 6. Juli 2000 a.a.O.). Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich.

52 Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände hält der Senat im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen sowie aus Gründen der Gleichbehandlung eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels für unerlässlich. Die Bundeswehr muss sich auf das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Redlichkeit ihrer Soldaten jederzeit verlassen können, zumal wenn sie eine Vorgesetztenstellung innehaben. Strafrechtliche Verfehlungen der vorliegenden Art und Schwere können - auch wenn sie im außerdienstlichen Bereich erfolgen - bei Soldaten der Bundeswehr keinesfalls hingenommen werden. Dies muss sowohl dem jeweiligen Täter als auch seinem beruflichen Umfeld unmissverständlich deutlich gemacht werden. Dies erfordert regelmäßig eine deutlich wahrnehmbare Maßnahme. Durch eine derartige Ahndung wird jeder Eindruck einer Bagatellisierung eines solchen Fehlverhaltens vermieden. Dem Soldaten und seiner Umgebung wird das Gewicht seiner Verfehlung unmissverständlich vor Augen geführt. Bei einem militärischen Vorgesetzten muss auch im außerdienstlichen Bereich uneingeschränkt gewährleistet sein, dass er kriminelles Unrecht unterlässt und sich rechtstreu verhält.

53 4. Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hat, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO aufzuerlegen. Die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen, ist gemäß § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO unzulässig.