Beschluss vom 25.09.2007 -
BVerwG 4 BN 31.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250907B4BN31.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2007 - 4 BN 31.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250907B4BN31.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 31.07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Das Gericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2 1. Die durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemachte Behauptung der Antragstellerin, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn sei der Bruder des Leiters des Rechtsamtes der Antragsgegnerin, trifft - wie die Antragstellerin inzwischen selbst einräumt - nicht zu. Ob eine Anhörungsrüge darauf gestützt werden kann, dass an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder wegen Besorgnis der Befangenheit hätte abgelehnt werden können, kann deshalb offen bleiben.

3 2. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen. Warum die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, hat er in seinem Beschluss vom 27. Juni 2007 im Einzelnen begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht - wie hier - dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Im Übrigen hat der Senat die in Randnummer 7 des Beschlusses wiedergegebene Frage für alle in Betracht kommenden nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das nicht in den Bebauungsplan einbezogene Grundstück beantwortet. Neben den verkehrlichen Beeinträchtigungen auch auf nachteilige Auswirkungen „durch die Konzeptionslosigkeit der Planung“ einzugehen, bestand schon deshalb kein Anlass, weil das Oberverwaltungsgericht derartige Auswirkungen nicht festgestellt hatte. Die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der Planung auf die Verkehrserschließung ihrer Grundstücke hatte die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt. In einem solchen Fall die Darlegung zu verlangen, warum sich dem Tatsachengericht die Erforderlichkeit des Gutachtens von sich aus hätte aufdrängen müssen, überspannt die Darlegungsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.