Beschluss vom 25.09.2007 -
BVerwG 10 B 103.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250907B10B103.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2007 - 10 B 103.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250907B10B103.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 103.07

  • Sächsisches OVG - 24.04.2007 - AZ: OVG A 2 B 832/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam,
1. ob § 28 Abs. 2 AsylVfG mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang zu bringen ist oder ferner eine unzulässige Rückwirkung darstellt,
2. ob § 28 Abs. 2 AsylVfG unter Berücksichtigung verfassungskonformer Auslegung restriktiv auszulegen ist und auf den Fall reduziert wird, dass ein offensichtlicher Missbrauch vorliegt, da andernfalls eine Schutzlücke entstünde,
3. ob § 28 Abs. 2 AsylVfG von der Richtlinie des Rates 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) ausgeschlossen wird,
4. ob § 28 Abs. 2 AsylVfG und die Qualifikationsrichtlinie einschließlich deren Art. 5 Abs. 3 mit der Genfer Flüchtlingskonvention einschließlich deren Art. 33 in Einklang steht,
5. ob die Qualifikationsrichtlinie in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und Art. 18 jeweils öffentlich rechtliche Religionsausübung und religiöses Existenzminimum umfasst,
6. ob die Vorlage eines Taufscheines durch einen vom muslemischen zum christlich-baptistischen Glauben Konvertierten ein neues Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG darstellt und
7. unter welchen konkreten Voraussetzungen eine herausgehobene Funktion eines iranischen Staatsangehörigen christlicher Glaubenszugehörigkeit wegen in Deutschland erfolgter Missionierungsaktivitäten angenommen wird und unter welchen konkreten Voraussetzungen eine missionarische Tätigkeit sich deutlich von der missionarischen Tätigkeit anderer Apostaten abhebt (Beschwerdebegründung S. 2).

3 Hinsichtlich der zu § 28 Abs. 2 AsylVfG und der Qualifikationsrichtlinie unter 1. bis 4. aufgeworfenen Fragen ist nicht dargelegt und erkennbar, dass sie in dem angestrebten Revisionsverfahren zu beantworten wären. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dem Kläger wegen der von ihm geltend gemachten Konversion zum Christentum keinen Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, primär damit begründet, dass Wiederaufgreifensgründe nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG schon deshalb nicht vorlägen, weil der Kläger das Verwaltungsgericht über seine Taufe nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG informiert habe (UA S. 12). Lediglich ergänzend wurde darauf abgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen der Konversion im Übrigen auch im Falle einer rechtzeitigen Geltendmachung wegen § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht in Betracht käme (UA S. 13). Gegen die primäre, das Berufungsurteil selbständig tragende Begründung sind keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aber nur Erfolg haben, wenn gegen sämtliche tragenden Gründe zulässige und begründete Revisionszulassungsgründe geltend gemacht werden. Daran fehlt es hier.

4 Auch, soweit der Kläger mit Frage 5 grundsätzlich geklärt haben möchte, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie „öffentlich rechtliche“ Religionsausübung und religiöses Existenzminimum umfasst, was nur hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes in Betracht kommen könnte, fehlt es an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Soweit der Kläger unter Punkt 5 - bezogen auf den subsidiären Schutz - eine grundsätzliche Klärung bezüglich Art. 18 der Richtlinie anstrebt, fehlt jegliche Darlegung, weshalb die diesbezüglichen, auf den Wortlaut der Vorschrift gestützten Ausführungen des Berufungsgerichts (UA S. 18) Zweifeln begegnen und inwiefern die Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

5 Die unter 6. aufgeworfene Frage rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde legt auch hier die Entscheidungserheblichkeit nicht dar, nachdem das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die vom Kläger geltend gemachte Konversion zum Christentum eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt.

6 Schließlich sind auch die unter 7. aufgeworfenen Fragen einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Die Fragen zielen im Kern nicht - wie für eine Grundsatzrüge erforderlich - auf eine Rechtsfrage i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern betreffen die tatsächliche Seite der Verfolgungs- bzw. Gefahrenprognose und die den Tatsachengerichten vorbehaltene Einzelfallprüfung und vermögen der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

7 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.