Beschluss vom 25.09.2003 -
BVerwG 9 B 37.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250903B9B37.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2003 - 9 B 37.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250903B9B37.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 37.03

  • Bayerischer VGH München - 13.02.2003 - AZ: Bay.VGH 13 A 01.2580

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 13. Februar 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Einen für das angefochtene Urteil erheblichen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, haben die Kläger nicht schlüssig bezeichnet.
Ihre Rüge, dass das Flurbereinigungsgericht ihre im Jahre 2001 erhobene Klage gemäß § 93 VwGO nicht hätte in drei Verfahren trennen dürfen, kann die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sind und deshalb nach § 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO auch nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 217).
Die weitere Rüge, "eine Aufklärungspflichtverletzung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO" liege vor, weil die Kläger darauf hätten hingewiesen werden müssen, dass sie den Rechtsstreit für erledigt erklären könnten, nachdem "nicht rechtswirksam abgemarkert wurde", zeigt keine Tatsachen auf, die einen Verfahrensmangel begründen. Die Kläger tragen selbst vor, das Gericht habe sie darauf hingewiesen, dass eine Erledigungserklärung lediglich aufgrund der fehlenden rechtsgültigen Abmarkung nicht möglich sei, da sie auch noch weitere Gründe für ihr Klagebegehren angeführt hatten. Damit hatte das Flurbereinigungsgericht seine sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebende Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, erfüllt. Denn maßgeblich für die hiernach gebotenen Hinweise ist die rechtliche Beurteilung des Sach- und Streitstandes durch das Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21 und Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31 S. 5).
Nicht schlüssig dargetan ist schließlich auch die Verletzung rechtlichen Gehörs, in-dem die Kläger beanstanden, im angefochtenen Urteil werde nicht auf alle ihre Begründungen eingegangen. Aus dem Prozessrecht folgt kein Anspruch einer Partei darauf, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens auseinander setzt. Abgesehen davon geht das angefochtene Urteil in den Entscheidungsgründen nicht nur auf die Abmarkungsproblematik, sondern auch auf den weiteren Vortrag der Kläger ein und erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch das Abfindungsflurstück 2494.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.