Beschluss vom 25.09.2003 -
BVerwG 6 B 49.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250903B6B49.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2003 - 6 B 49.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250903B6B49.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 49.03

  • Bayerischer VGH München - 14.02.2003 - AZ: VGH 7 BV 02.1202

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 211,39 € festgesetzt.

1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die Beschwerde genügt nicht diesen Anforderungen.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die staatliche Förderung privater Schulen, nämlich die Erstattung des notwendigen Personalaufwandes von Angestellten nicht nur während der Arbeitsphase, sondern auch während der Freistellungsphase des Altersteilzeit-Verhältnisses nach dem Blockmodell gebietet". Diese Frage berücksichtigt nicht, dass die Grundsätze der Finanzierungspflicht von Privatschulen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das Bayerische Schulförderungsrecht keine Regelung zur Vergütung bei Altersteilzeit enthält. Es hat ferner anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigt, dass Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zwar eine grundsätzliche Verpflichtung enthält, auch durch finanzielle Förderung dafür Sorge zu tragen, dass das Privatschulwesen nicht zum Erliegen kommt, nicht jedoch einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf eine Finanzierung, gar in bestimmter Höhe, begründet. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Schulträgers wird durch das jeweils geltende Gesetz bestimmt (BVerfGE 90, 107 <117>). Diese Rechtsauffassung liegt auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats zugrunde (BVerwGE 105, 20 <27>). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und macht daher nicht deutlich, dass weitergehender Klärungsbedarf bestehen könnte.
b) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger führt aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Das ist jedoch nicht der Fall.
aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, es habe im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu einem Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 1 AltTG gegen die Bundesanstalt für Arbeit nicht berücksichtigt, dass dieser Anspruch praktisch für ihn nicht realisierbar sei, da er für die mit Beginn der Freistellungsphase des Blockmodells frei gewordene Stelle keinen Berufsanfänger oder Arbeitslosen hätte einstellen können, wie es für den Erstattungsanspruch erforderlich sei. Das Gericht brauchte indessen auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht zu ermitteln, ob der Kläger die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 1 AltTG erfüllen könnte. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Altersteilzeitgesetz stehen im Zusammenhang mit der Darstellung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der finanziellen Förderung des Privatschulwesens. Sie zielen nicht auf die konkrete Situation des Klägers ab, sondern sollen aufzeigen, dass der Gesetzgeber anderweitige Förderungsmöglichkeiten bei seinen Entschließungen in den Blick nehmen kann. Das Gericht hat außerdem ausdrücklich den Fall erwähnt (UA S. 9), dass kein Anspruch auf Erstattung nach dem Altersteilzeitgesetz besteht.
bb) Der Kläger rügt außerdem, der Verwaltungsgerichtshof habe ungeprüft den Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt, dass der Landtag mit der Problematik der "Vergütung" bei Altersteilzeit befasst gewesen sei. Auch dieser Vorhalt ist unberechtigt. Zum einen hat der anwaltlich vertretene Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung, in der der Vertreter des Beklagten entsprechende Informationen gegeben hatte, die Richtigkeit dieser Darstellung nicht in Zweifel gezogen. Eine Nachprüfung der durch die Landesanwaltschaft dargelegten Umstände von Amts wegen musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Zum anderen beruht die Entscheidung nicht auf dem nunmehr in Zweifel gezogenen Umstand. Denn mit dem Hinweis auf Eingaben an den Landtag und deren Behandlung wollte der Verwaltungsgerichtshof nur belegen, dass eine "planwidrige Regelungslücke" im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz nicht vorliege, so dass eine "regelungserweiternde Analogie" ausscheide. Das Gericht führt aber dann weiter aus, dass selbst bei Vorliegen einer Regelungslücke der mit der Klage verfolgte Anspruch nicht bestehe. Danach war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, ob die beiden in Rede stehenden Anfragen erfolgt sind und wie sie ggf. behandelt worden sind.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.