Beschluss vom 25.08.2015 -
BVerwG 1 B 34.15ECLI:DE:BVerwG:2015:250815B1B34.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 34.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:250815B1B34.15.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 34.15

  • VG Stuttgart - 11.11.2014 - AZ: VG A 3 K 4877/13
  • VGH Mannheim - 29.04.2015 - AZ: VGH A 11 S 121/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. April 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob in den Fällen, in denen ein Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Unrecht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt worden ist, Rechtsschutz (nur) im Wege der Anfechtungsklage oder im Wege der auf eine Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage zu gewähren ist. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 12.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.