Verfahrensinformation

Die Klägerin, der ein im Jahre 1972 enteignetes Unternehmen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes der DDR zurückgegeben worden ist, beansprucht die Überprüfung der Rückgabe nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes und insbesondere die Rückzahlung eines bei der Rückgabe des Unternehmens entrichteten Geldbetrages, dessen Zweckbestimmung umstritten ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Geschäftsbetrieb des Unternehmens inzwischen eingestellt worden sei. Die Revision ist zur Klärung der Frage zugelassen worden, ob und inwieweit bei einem nicht mehr werbend tätigen Unternehmen nach § 6 Abs. 8 VermG ein Anspruch auf Überprüfung der nach dem Unternehmensgesetz der DDR durchgeführten Unternehmensrückgabe besteht.


Beschluss vom 28.12.2004 -
BVerwG 7 B 122.04ECLI:DE:BVerwG:2004:281204B7B122.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.12.2004 - 7 B 122.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:281204B7B122.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 122.04

  • VG Chemnitz - 13.05.2004 - AZ: VG 9 K 2324/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Soweit die Beschwerde von den Klägern zu 2 und 3 erhoben worden ist, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
  2. Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 13. Mai 2004 aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Kläger zu 2 und 3 tragen von den bis zur Rücknahme ihrer Beschwerde entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens die Gerichtkosten sowie zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten mit Ausnahme derjenigen der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 372 972,98 € festgesetzt.

Da die Kläger zu 2 und 3 ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 zurückgenommen haben, muss das Beschwerdeverfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt werden.
Im Übrigen - soweit sie durch die Klägerin zu 1 erhoben worden ist - ist die Beschwerde begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob und inwieweit bei einem nicht mehr werbend tätigen Unternehmen nach § 6 Abs. 8 VermG ein Anspruch auf Überprüfung der nach dem Unternehmensgesetz der DDR durchgeführten Unternehmensrückgabe besteht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 29.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 25.08.2005 -
BVerwG 7 C 29.04ECLI:DE:BVerwG:2005:250805U7C29.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 - 7 C 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250805U7C29.04.0]

Urteil

BVerwG 7 C 29.04

  • VG Chemnitz - 13.05.2004 - AZ: VG 9 K 2324/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t , K r a u ß ,
P o s t i e r und N e u m a n n
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 13. Mai 2004 wird, soweit die Klage der Klägerin zu 1 auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines ihr zustehenden Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 685 171,77 DM abgewiesen worden ist, und hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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